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| Aufsätze |
| Nils Omland
Patentmanagement und Unternehmenserfolg — eine empirische Analyse
[2.-- € ]
Neben Forschung und Entwicklung ist heute ein gutes Patentmanagement für die Profitabilität technologieorientierter Unternehmen entscheidend. Dies belegt die vorliegende empirische Studie zur Wirkung des Patentmanagement auf den Unternehmenserfolg, an der bereits über 60 deutsche Technologieunternehmen teilgenommen haben. Die Studie gibt auch einen Überblick, wie Patentmanagement in Technologieunternehmen gestaltet wird. | 09/10/2005
S.402 |
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| Manfred Plischke
Grundzüge erfolgreicher Patentstrategien in Unternehmen
[2.-- € ]
Patentstrategien werden mehr und mehr ein unabdingbares und in die Unternehmens- und besonders Entwicklungsstrategie eingebundenes Element. Erfolgreiche Strategien innovativer Unternehmen müssen nach innen hin besonders interdisziplinär, pro-aktiv und kostenoptimiert sein. Gegenüber Dritten sollen sie primär vorausschauend sein und die Risiken und Chancen sorgfältig abwägen. Die involvierten Organisationselemente müssen eine Balance von internen und externen Ressourcen bilden. Dadurch bieten sich den kooperierenden Patentanwaltskanzleien Chancen und Risiken durch die erweiterten Betätigungsfelder. | 09/10/2005
S.407 |
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| Thomas Pfaffelhuber
Strategische und wirtschaftliche Ausrichtung der Lizenzpolitik
[2.-- € ]
Die Lizenzpolitik steht zunehmend im Fokus der Patentpolitik, da das Geschäftsergebnis eines Unternehmens in steigendem Maße durch gezieltes Licensing-In und Licensing-Out mitbestimmt wird. Verschiedenen Gruppen von Patentinhabern eröffnen sich hierbei unterschiedliche Chancen und Risiken. Während freie Erfinder, Forschungseinrichtungen, Thinktanks und Verwerter eine meist aggressive Verwertungsstrategie bevorzugen, ist für produktive Unternehmen der Cash-In nur einer von vielen zu berücksichtigenden Faktoren. In jedem Falle jedoch setzt eine wirksame Lizenzpolitik sowohl eine überaus gute Kenntnis des eigenen Patentportfolios als auch eine enge Abstimmung mit der Geschäftsstrategie voraus. | 09/10/2005
S.411 |
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| Mark Schulze
Patent-Portfoliomanagement für große Unternehmen
[2.-- € ]
1. Einführung : In vielen Geschäftsgebieten haben das Interesse an Schutzrechten, hier insbesondere Patenten, und die Intensität der Behandlung von Patentthemen deutlich zugenommen. Portfoliomanagement, gemeint sind hier Patentportfolios, ist dabei nahezu ein Modewort geworden. Aber verdient wirklich jede Beschäftigung mit Schutzrechten diese Bezeichnung, die eigentlich eine auf Kenntnis der Beso... | 09/10/2005
S.416 |
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| Bernd Fabry
Einsatz und Aufbau strategischer Patentportfolien
[2.-- € ]
In Zeiten, in denen auf der einen Seite die Zahl neuer Patentanmeldungen seit Jahren beständig ansteigt, die Kosten-Nutzen-Frage andererseits aber immer häufiger gestellt wird, bedarf es einer ausgewogenen Patentstrategie, um den Herausforderungen der Zukunft zu trotzen. Als Säulen eines modernen, in die Unternehmensstrategie eingebetteten Ansatzes wird die Entwicklung einer wettbewerbsorientierten Anmeldestrategie und einer marktorientierten Kostenstrategie an Hand zahlreicher Beispiele erläutert. Ein besonderes Augenmerk ruht dabei auf der Generierung von Basisschutzrechten und Entscheidungskriterien für Schutzrechtsanmeldungen, insbesondere im asiatisch-pazifischen Raum. | 09/10/2005
S.421 |
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| Alexander J. Wurzer
Wertorientiertes Patent-Portfolio
[2.-- € ]
Die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung von Intellectual Property (IP) macht einen neuen Portfolio-Ansatz notwendig. Die wertorientierte Patent-Portfolio-Analyse basiert auf der Wertschöpfungskette von IP und dient zur ganzheitlichen Betrachtung des Patentbestandes. Kosten-/Nutzenanalysen, Identifikation bilanzieller Spielräume, Strategien zur Verletzungsverfolgung und Lizenzstrategien sind Ergebnisse der Patent-Portfolio-Analyse und damit die Basis eines wertorientierten Patentmanagements. | 9/10/2005
S.430 |
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| Martin Joppich
Patentportfolio-Projektmanagement: Kann das Patentportfolio wie ein Projekt geplant, überwacht und gesteuert werden?
[2.-- € ]
Aus dem Projektmanagement sind erprobte Hilfsmittel und wirkungsvolle Werkzeuge für die Planung, Überwachung und Steuerung von Projekten bekannt. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich wichtige Grundsätze dieser Hilfsmittel und Werkzeuge auch auf das Management eines Patentportfolios übertragen. Für die daraus resultierenden neuen Managementmethoden wird der Begriff des „Patentportfolio-Projektmanagements” geprägt. | 09/10/2005
S.439 |
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| Stephan Lipfert
/Matthias Keil
Patentbewertung als Basis für die Unternehmensfinanzierung: Ein praxisorientierter Überblick
[2.-- € ]
Patente sind für viele Unternehmen die wichtigsten Vermögenswerte. Kommt es jedoch zu Gesprächen mit Geldgebern, spielen sie — wenn überhaupt — nur eine untergeordnete Rolle. Dies gilt insbesondere bei der Kreditfinanzierung durch Banken. Der klassische Finanzinvestor oder Kreditanalyst ist bei der Beurteilung des technologischen Wissens häufig überfordert. Eine transaktionsformale Bewertung der Patente, welche die Anforderungen an das Finanzierungsgeschäft erfüllt, kann diese Herausforderung lösen. | 09/10/2005
S.444 |
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| Entscheidungen |
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1. Bei einer vom Sinngehalt der Ansprüche eines Patentes abweichenden Ausführung kann eine (äquivalente) Benutzung der patentgemäßen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat. 2. Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patentes unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht. 3. Zwar mag sein, dass die in dem angegriffenen Medikament vorhandenen Antikörper „Trastuzumab”, bei denen im Wesentlichen nur die hypervariablen Regionen aus Sequenzen bestehen, die aus von Mäusen hergestellten Antikörpern stammen, während sie im Übrigen menschliche Sequenzen aufweisen, den patentgemäß gelehrten Maus-Antikörper gleichwirkend sind und dass der Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen des Prioritätstages des Klagepatents sie ohne erfinderische Bemühungen aufgrund seiner allgemeinen Fachkenntnisse auffinden konnte. Er hätte dazu aber jedenfalls Überlegungen anstellen müssen, die gerade nicht am Sinngehalt der in den Ansprüchen des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert gewesen wären. 4. Den Schutzbereich des Klagepatents, dass ausschließlich Maus-Antikörper nennt — also solche, die nur Sequenzen einer einzigen Spezies aufweisen —, auch auf rekombinant hergestellte Antikörper auszudehnen, bei denen im Wesentlichen nur noch die hypervariablen Regionen von einer bestimmten Tier-Spezies stammen, während sie im Übrigen menschliche Sequenzen aufweisen, wäre auch mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 139 PatG — Monoklonaler Maus-Antikörper OLG Düsseldorf, Urt. vom 10. Februar 2005
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I-2 U 80/02 —
Revision zugelassen; | 09/10/2005
S.449 |
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Das Anbieten eines patentverletzenden Gegenstandes im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes ist auch dann nicht gestattet, wenn der eigentliche Vertrieb des Gegenstandes ausschließlich im Ausland erfolgt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 9 Satz 2 Nr. 1
PatG — Anbieten eines patentverletzenden Gegenstandes OLG München, Beschl. vom 16. September 2004
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6 W 2048/04 —
rechtskräftig; | 09/10/2005
S.452 |
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Der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen den Landwirt beschränkt sich auf die Sorte, hinsichtlich der ein Anhaltspunkt für einen Nachbau besteht. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 10 Abs. 6
, 10 a Abs. 6
SortenschutzG;
§ 10 Abs. 1
SortG;
Art. 13 Abs. 1
, 13 Abs. 2
GemSortV;
§ 148 f. ZPO — Auskunftsanspruch aus dem Sortenschutzrecht OLG Naumburg, Urt. vom 11. November 2004
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4 U 150/04 —
Revision zugelassen; | 09/10/2005
S.453 |
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Meldet ein Arbeitnehmer arglistig eine Diensterfindung in einer Weise an, die den Arbeitgeber davon abhält, sie in Anspruch zu nehmen, so wird die Zweimonatsfrist des § 5 Abs. 3 ArbNErfG nicht in Gang gesetzt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 5 Abs. 3
ArbNErfG — Rasenbefestigungsplatte BGH, Urt. vom 19. Mai 2005
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X ZR 152/01 —
| 09/10/2005
S.453 |
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1. Bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Methode der Lizenzanalogie kommt es darauf an, welche Lizenzvereinbarung (insbesondere welchen Lizenzsatz) vernünftige Vertragsparteien für die Einräumung eines ausschließlichen Benutzungsrechts vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine freie Erfindung handeln würde. 2. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung für die Bemessung einer Schadenersatz- oder Bereicherungslizenz nach erfolgter Schutzrechtsbenutzung entwickelt worden sind. Zu fragen ist deshalb, welcher Lizenzsatz verabredet worden wäre, wenn die Vertragsparteien die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorausgesehen hätten. 3. Betrifft die vergütungspflichtige Diensterfindung ein Maschinenteil (hier einen Spulkopf für Textilmaschinen), welcher sowohl separat wie auch als Bestandteil einer größeren Gesamtanlage veräußert wird, so entspricht es im Zweifel einer angemessenen und üblichen Lizenzvereinbarung, als Bezugsgröße für die Lizenzermittlung in den Fällen des Einzelverkaufs auf den Nettoabgabepreis für das fragliche Maschinenteil (hier den Spulkopf) und in den Fällen des Anlagenverkaufs auf denjenigen Festbetrag abzustellen, der sich als Durchschnittspreis aus den Verkaufserlösen für die isoliert vertriebenen Maschinenteile ergibt. 4. Bestehen neben der Vorrichtungserfindung außerdem Verfahrensdiensterfindungen, die sich in einem verbesserten Aufbau des vergütungspflichtigen Maschinenteils und — daraus resultierend — in günstigeren Benutzungsbedingungen desselben niederschlagen, so tragen dem gedachte Lizenzvertragsparteien im Zweifel dadurch Rechnung, dass für die Verfahrenserfindungen als Bezugsgröße ebenfalls der Nettoverkaufspreis bzw. ein dem Durchschnittspreis entsprechender Festbetrag vereinbart und der auf die Vorrichtungserfindung vorgesehene Lizenzsatz maßvoll erhöht wird. 5. Auch wenn eine Abstaffelung im betreffenden Industriezweig nicht üblich ist, kann sie bei der Lizenzbestimmung dennoch zu berücksichtigen sein und zu einer linearen Herabsetzung des an sich angemessenen Lizenzsatzes führen 6. Anlass hierzu besteht z.B. dann, wenn mit Hilfe der Diensterfindung besonders hohe Umsätze erzielt worden sind und es sich bei dem benutzenden Arbeitgeber um ein Unternehmen von Ruf handelt, so dass die Annahme berechtigt ist, dass vernünftige Vertragsparteien die Werbung, die Vertriebsorganisation, den Kundendienst, die Geschäftsverbindungen, die Finanzkraft, die Fertigungskapazität und den allgemeinen Forschungs- und Entwicklungsaufwand des Arbeitgebers als wesentlichen Faktor für die erzielten Umsätze erkannt und dem durch eine Reduzierung des Lizenzsatzes Rechnung getragen hätten. 7. Nicht anders als bei der Schadenersatzlizenz wegen Schutzrechtsverletzung umfasst die Vergütungslizenz nach § 9 ArbEG eine angemessene Verzinsung der rückständigen Lizenzbeträge. Im Zweifel sind die im Vorjahr angefallenen Lizenzgebühren zum 1. Februar des Folgejahres in Höhe von 3,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. (Nichtamtliche Leitsätze)
§ 9 ArbEG — Spulkopf II OLG Düsseldorf, Urt. vom 4. März 2004
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2 U 123/97 —
rechtskräftig; | 09/10/2005
S.453 |
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1. Der Begriff „Dienstleistungen” i.S.d. Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, insbesondere ihres Art. 2, erfasst Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden. 2. Für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen ist es nicht notwendig, die in Rede stehenden Dienstleistungen konkret zu bezeichnen. Dagegen sind nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren notwendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 2 Richtlinie 89/104/EWG — Praktiker EuGH, Urt. vom 7. Juli 2005
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C- 418/02 —
rechtskräftig; | 09/10/2005
S.453 |
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Die Unterscheidungskraft einer Marke i.S.v. Art. 3 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken kann infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder i.V.m. einer eingetragenen Marke erworben werden. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
Art. 3 Abs. 3
Richtlinie 89/104/EWG — HAVE A BREAK EuGH, Urt. vom 7. Juli 2005
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C- 353/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2005
S.457 |
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Eine Internetadresse eignet sich zur Kennzeichnung und Identifizierung. Sie gibt dem Internetnutzer regelmäßig einen ersten Hinweis auf das sich hinter der Adresse verbergende Angebot und den dahinterstehenden Anbieter. Die Registrierung stellt deshalb eine Benutzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn über die Adresse auch eine Homepage aufgerufen werden kann. Der vom Beklagten benutzte Domainname entspricht in seiner Wortbedeutung dem geschützten Firmenbestandteil „RESULTS” der Insolvenzschuldnerin. Da mit ihm auch eine Homepage aufgerufen werden kann, die auf geschäftliche Angebote verweist, liegt darin eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)
§§ 5 Abs. 2
, 15, 20, 21, 23 MarkenG — results.de BAG, Urt. vom 7. September 2004
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9 AZR 545/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.458 |
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1.
In Umständen, in denen die ältere Marke keine besondere Verkehrsgeltung hat und aus einem Bild besteht, das wenig verfremdende Phantasie aufweist, reicht die bloße Ähnlichkeit in der Bedeutung nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
2.
Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist. Daher kann bei einer Ähnlichkeit in der Bedeutung, die sich daraus ergibt, dass bei zwei Marken Bilder benutzt werden, die in ihrem Sinngehalt übereinstimmen, eine Verwechslungsgefahr dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die ältere Marke entweder von Haus aus oder aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt. Solche Marken genießen daher einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist.
3.
Die bildlichen und klanglichen Unterschiede zwischen der Wortmarke „Hai” und der Bildmarke „Shark” ist so erheblich, dass sie deren Ähnlichkeit in der Bedeutung, die eine vorherige Übersetzung voraussetzt, weitgehend neutralisiert. Der Grad der Ähnlichkeit in der Bedeutung zwischen zwei Marken ist nämlich dann von geringerer Bedeutung, wenn das angesprochene Publikum beim Kauf dazu veranlasst ist, den Namen der Marke zu sehen und auszusprechen. (Nichtamtliche Leitzsätze)
[2.-- € ]
Verordnung (EG) Nr. 40/94;
Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b
GMV — SHARK EuG I, Urt. vom 9. März 2005
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T 33/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.458 |
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1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen einer komplexen Bildmarke und einer älteren Wortmarke sind die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die die Letztgenannte möglicherweise annehmen kann, nicht maßgebend. Es ist nicht statthaft, die hier allein maßgebende Beurteilung der Ähnlichkeit mit der älteren Wortmarke durch eine Beurteilung der Ähnlichkeit mit einem Bildelement zu ersetzen, das nicht unter den durch die ältere Eintragung verliehenen Schutz fällt. 2. Eine angemeldete komplexe Marke ist nicht deshalb bei der Eintragung zurückzuweisen, weil eine ältere Wortmarke in Zukunft in einer Weise schriftlich dargestellt werden kann, die sie mit dieser angemeldeten Marke identisch oder ihr ähnlich werden lässt, sondern deshalb, weil diese komplexe Marke derzeit außer ihrem besonderen bildhaften Aspekt einen Wortbestandteil enthält, der mit dem, der die ältere Marke bildet, identisch oder ihm ähnlich ist, und weil im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr dieser Wortbestandteil nicht als gegenüber dem anderen Bestandteil des Zeichens zweitrangig betrachtet werden kann. (Nichtamtliche Leitzsätze)
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
GMV — NABER ./. Faber EuG I, Urt. vom 20. April 2005
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T- 211/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.463 |
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Die Gültigkeit einer nationalen Marke kann nicht im Rahmen des Verfahrens der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, sondern nur in einem im betreffenden Mitgliedstaat angestrengten Nichtigkeitsverfahren in Frage gestellt werden. Das Amt hat zwar auf der Grundlage von Beweisen, die der Widersprechende vorlegen muss, das Bestehen der für den Widerspruch angeführten nationalen Marke zu überprüfen, nicht aber einen Konflikt zwischen dieser Marke und einer anderen Marke auf nationaler Ebene zu entscheiden; die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit der nationalen Stellen. (Nichtamtlicher Leitzsatz)
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
GMV — RIFFELS ./. RUFFLES EuG I, Urt. vom 21. April 2005
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T- 269/02 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.463 |
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1. „Nicht-medizinische Präparate zur Verwendung beim Baden oder Duschen; Antitranspirantien; Deodorants” und „Rasierkosmetik” gehören zur selben Warengattung, werden oft gleichzeitig oder nacheinander verwendet, haben dieselbe Zielsetzung und werden über dieselben Vertriebswege vermarktet. Folglich sind die fraglichen Waren als ähnlich anzusehen. 2. Ein Bestandteil einer Marke kann als dominierend angesehen werden, wenn er allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. Aus der Ähnlichkeit der Darstellung des dominierenden Bestandteils „XTREME” in den beiden Marken, die insbesondere seinem im Verhältnis zu den anderen Bestandteilen größeren Schriftzug und seiner zentralen Position sowie dem im Verhältnis größeren Buchstaben „X” und der Verwendung einer unterschiedlichen Farbe sowie einer den Bestandteil „XTREME” herausstellenden Umrandung zuzuschreiben ist, ist auf eine bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken zu schließen. (Nichtamtliche Leitzsätze)
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
GMV — WILKINSON SWORD XTREME III ./. RIGHT GUARD XTREME SPORT EuG I, Urt. vom 13. April 2005
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T- 286/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.463 |
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1.
Dass Verbraucher eine Ware als Ergänzung oder Zubehör einer anderen Ware betrachten genügt nicht, um bei ihnen die Vorstellung erwecken zu können, dass die Waren dieselbe betriebliche Herkunft hätten. Dies setzt weiterhin voraus, dass die Verbraucher die Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als üblich ansehen, was normalerweise mit sich bringt, dass die Hersteller oder Händler der Waren großteils dieselben sind. Traditionellerweise ist es nicht üblich, dass Handtaschen und Schuhe von denselben Herstellern oder miteinander verbundenen Herstellern vertrieben werden.
2.
In einem Bereich wie der Bekleidungs- oder Modebranche, in dem aus Familiennamen bestehende Zeichen allgemein gebräuchlich sind, lässt sich annehmen, dass im Allgemeinen ein weit verbreiteter Name im Handel häufiger auftauchen wird als ein seltener Name. Aus diesem Grund wird der Verbraucher nicht davon ausgehen, dass zwischen allen Markeninhabern mit dem Familiennamen „Rossi” eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Er wird daher nicht denken, dass Unternehmen, die Taschen der Marke SISSI ROSSI produzieren, mit Herstellern von Schuhen der Marke MISS ROSSI wirtschaftlich verbunden oder identisch sind. (Nichtamtliche Leitzsätze)
Verordnung (EG) Nr. 40/94;
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
GMV — MISS ROSSI; SISSI ROSSI EuG I, Urt. vom 1. März 2005
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T 169/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.463 |
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1.
Bei einem aus einem Vornamen und einem Nachnamen zusammengesetzten Zeichen verleiht im Allgemeinen der Nachname der Marke ihre Unterscheidungskraft und stellt daher das dominierende Element des Zeichens dar, es sei denn, dass es sich um einen sehr verbreiteten Nachnamen handelt, der deshalb eine deutlich geringere Unterscheidungskraft hat.
2.
Die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist unabhängig davon, ob sie sich aus den Eigenschaften dieser Marke oder aus ihrer Bekanntheit ergibt, bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Ähnlichkeit zwischen den durch die beiden Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen ausreicht, um zu einer Verwechslungsgefahr zu führen. Die Bekanntheit ist aber keine Voraussetzung für den Schutz des älteren Rechts.
3.
Der italienische Verbraucher wird aufgrund der Tatsache, dass er im Allgemeinen dem Nachnamen größere Unterscheidungskraft beimisst als dem Vornamen, eher das Element „Fusco” als die Vornamen „Antonio” oder „Enzo” im Gedächtnis behalten. Außerdem sind die fraglichen Waren identisch. Unter diesen Umständen kann angenommen werden, dass ein Verbraucher, der mit einer mit der angemeldeten Marke ENZO FUSCO versehenen Ware konfrontiert ist, diese Marke mit der älteren Marke ANTONIO FUSCO verwechseln könnte, so dass Verwechslungsgefahr besteht. (Nichtamtliche Leitzsätze)
Verordnung (EG) Nr. 40/94;
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
GMV — ENZO FUSCO; ANTONIO FUSCO EuG I, Urt. vom 1. März 2005
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T 185/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.463 |
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1. Ein Wortzeichen ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest mit einer seiner möglichen Bedeutungen zur Beschreibung eines Merkmals der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann. Somit kann ein Wort, das in seiner ursprünglichen Bedeutung eine geographische Herkunftsangabe darstellt, gleichzeitig in einer sich nachträglich entwickelten weiteren Bedeutung als beschreibende Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bewerten sein. 2. Die Eignung, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen zu können, setzt keine einhellige Verkehrsauffassung voraus. Insoweit ist von dem beschreibenden Charakter einer Angabe nicht nur unter den engen Voraussetzungen der Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe zu einer Gattungsbezeichnung i.S.v. § 126 Abs. 2 MarkenG auszugehen, zumal der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach §§ 126 ff. MarkenG eine grundsätzlich andere Zielrichtung verfolgt als das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 3. Eine auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Ort bezogene Monopolstellung eines Markeninhabers schließt nicht aus, daß der Name des Ortes in einer weiteren, nicht ortsgebundenen Bedeutung als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe durch Dritte beschreibend verwendet werden kann und insoweit vom Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfaßt wird. 4. Das Wort „SPA” ist ungeachtet seiner originären Bedeutung als Name einer belgischen Stadt wegen seines weiteren Sinngehalts als einer Bezeichnung von Wellness-Einrichtungen mit besonderem Bezug zu Wasser für einschlägige Dienstleistungen sowie kosmetische Produkte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen. (Amtliche Leitsätze)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 2
, 126 ff. MarkenG — SPA BPatG, Beschl. vom 15. Februar 2005
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24 W (pat) 297/03 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 09/10/2005
S.464 |
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1. Eine Auslegung des § 36 Abs. 3 MarkenG, wonach die seitens des Anmelders zu treffende Bestimmung der von den — nicht ausreichenden — Gebühren abgedeckten Waren- oder Dienstleistungsklassen innerhalb der gesetzlichen Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG und nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist i.S.v. § 36 Abs. 3 Satz 1 MarkenG zu erfolgen hat, begegnet Zweifeln. 2. Die Bestimmung der gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 MarkenG für das weitere Verfahren maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den Anmelder muß nicht ausdrücklich unter Hinweis auf eine — als solche erkannte — unzureichende Gebührenzahlung erfolgen. Vielmehr kann auf einen entsprechenden Willen des Anmelders auch aus dem Gesamtzusammenhang der von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere den von ihm eingereichten Anmeldungsunterlagen, geschlossen werden. (Amtliche Leitsätze)
§ 3 Abs. 3
MarkenG;
§ 6 PatKostG — Unzureichende Klassengebühren BPatG, Beschl. vom 22. Februar 2005
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24 W (pat) 120/04 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 09/10/2005
S.464 |
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Die angemeldete Gestaltung ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von denen anderer Hersteller zu unterscheiden. Die farbliche (grüne) Gestaltung eines entlang der Vorderseite des Luftdüsenrings einer Farbspritzpistole verlaufenden Rings wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Es ist sehr viel wahrscheinlicher, dass die angesprochenen Verkehrskreise den grün gefärbten Ring als Verbindungsstück selbst zwischen dem vorderen Teil der Düse und dem Verbindungsstück zum Pistolenkörper ansehen. Die Wahrnehmung der Funktion als markiertes Verbindungsstück lässt keinen Raum für eine Herkunftshinweisfunktion der grünen Einfärbung. Der Verbraucher erkennt darin vielmehr nur eine auffallende farbliche Gestaltung dieses Funktionselements. (Nichtamtlicher Leitsatz)
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
GMV — Farbspritzpistole HABM, Entsch. vom 6. April 2005
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R 153/2004-4 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.464 |
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Um als unterscheidungsfähig gelten zu können, muss eine Positionsmarke wie alle anderen Marken auf die Herkunft der Ware hinweisen, d.h. sie muss den Verbraucher in die Lage versetzen, die mit ihr gekennzeichnete Ware von der Ware anderer Hersteller zu unterscheiden. Der relevante Verbraucher, d.h. der allgemeine Durchschnittsverbraucher, wird die beanspruchte Marke nicht als Herkunftshinweis ansehen. Die Marke wird als eine gewöhnliche Abflussöffnung mit einem Ring darum aufgefasst werden. Der ringförmige Kreis wird als ein weiteres Dekorelement anstatt als Herkunftshinweis aufgefasst werden. Andere Wettbewerber könnten auch auf die ganz einfache Idee kommen, einen Ring um ein zylindrisches Loch zu setzen. Der Durchschnittsverbraucher kann also nicht annehmen, dass alle Blumen- und Pflanzgefäße mit dieser Abflussöffnung eine gemeinsame Herkunft haben. (Nichtamtlicher Leitsatz)
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, e
GMV — Blumentopf HABM, Entsch. vom 17. Dezember 2004
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R 458/2004-2 —
zurückverwiesen; | 09/10/2005
S.464 |
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1. Zur Frage, wann ein Anbieter in einer ebay-Versteigerung „im geschäftlichen Verkehr handelt”. 2. Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht ein rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Verhalten ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 48 ff.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf. Rdn. 194 ff.). Notwendig ist hierbei weder die Verfolgung eines Erwerbszwecks noch eine Gewinnerzielungsabsicht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdn. 48; Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 195). Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (vgl. BGH GRUR 2002, 622, 624 — shell.de). (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§ 14 MarkenG — ebay-Handeln im geschäftlichen Verkehr OLG Frankfurt, Beschl. vom 27. Juli 2004
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6 W 54/04 —
rechtskräftig; | 09/10/2005
S.464 |
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1. Zur markenrechtlichen Ähnlichkeit im Klang von „e-motion” und „iMOTION”. 2. Bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind nicht alle theoretisch denkbaren, sondern nur diejenigen Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen, die nach den allgemeinen Ausspracheregeln für ähnlich aufgebaute Wörter der Umgangssprache als Aussprachevarianten konkret nahe liegen; dabei kann im Einzelfall auch der Sinngehalt mitbestimmend sein. 3. Die den Verfügungsgrund liefernde Dringlichkeit ist allein im Verhältnis der jeweiligen Parteien und somit unabhängig davon zu beurteilen, ob der Verfügungskläger ähnliche Verletzungshandlungen eines Dritten schon längere Zeit gekannt und ohne Reaktion gelassen hat. (Amtliche Leitsätze)
§ 14 Abs. II Nr. 2
MarkenG;
§ 12 Abs. II
UWG;
§§ 935, 937, 940 ZPO — Verfahren der einstweiligen Verfügung OLG Stuttgart, Urt. vom 21. Oktober 2004
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2 U 65/04 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.466 |
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Eine Dienstleistungsmarke wird in Werbematerialien, Geschäftsbriefen und Rechnungen nicht rechtserhaltend benutzt, wenn dort an den für die Angabe der Unternehmenskennzeichnung üblichen Positionen zwar der mit der Marke identische prägende Bestandteil der Unternehmensbezeichnung, aber immer nur in Verbindung mit deren beschreibenden Bestandteilen genannt ist. Das gilt zumindest dann, wenn die vorgenannten Schriftstücke unverändert zuvor schon so gestaltet waren, als die Verwenderin über die Dienstleistungsmarke noch nicht verfügen konnte. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 26 Abs. 1
, 49 Abs. 1
, 55 MarkenG — Akzenta OLG Köln, Urt. vom 1. Oktober 2004
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6 U 62/04 —
Revision nicht zugelassen; | 09/10/2005
S.466 |
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1. Beim EU-Parallelimport markenrechtlich geschützter Arzneimittel kann sich der Markeninhaber dem unautorisierten Umpacken in eine neu hergestellte äußere Umverpackung (hier: Faltschachtel) widersetzen (§ 24 MarkenG), weil die betreffende Packungsgröße durch Bündeln von überklebten kleineren Packungen erstellt werden kann. 2. Weder aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens noch aus dem der Verwirkung (§ 242 BGB) steht der Unterlassungsklage der Umstand entgegen, dass der Markenhersteller (Kläger) in der Vergangenheit gegenüber dem beklagten Parallelimporteur Bündelpackungen beanstandet und statt dessen neu hergestellte Umverpackungen hingenommen hat. Eine insoweit etwa stillschweigend erteilte Markenlizenz wäre angesichts der Abmahnung und der durch den Prozess verstrichenen Zeit wirksam gekündigt. (Amtliche Leitsätze)
§§ 14, 24 MarkenG;
§ 242 BGB — NIRIP OLG Hamburg, Urt. vom 12. August 2004
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3 U 121/03 —
Revision nicht zugelassen; | 09/10/2005
S.466 |
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1. Der Titel „auto, motor und sport — Off-Road” für Sonderhefte der bekannten Autozeitung „auto, motor und sport” verletzt Titel- und Markenrechte an dem Zeitschriftentitel „OFF-ROAD”. Es besteht Verwechslungsgefahr, da jedenfalls maßgebliche Teile des Verkehrs den Dachtitel vernachlässigen und sich nur an dem übereinstimmenden Bestandteil „Off-Road” orientieren werden. 2. Die Verwendung des Titels „auto, motor und sport — Off-Road” für eine Zeitschrift über Geländewagen ist auch nicht gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG erlaubt. (Amtliche Leitsätze)
§§ 15 Abs. 2, 4
, 14 Abs. 2 Nr. 2
, 23 Nr. 2
MarkenG — Off-Road OLG Hamburg, Urt. vom 12. August 2004
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5 U 128/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.466 |
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Eine Bewerbung eines Schmuckstücks mit der Anpreisung im „Cartier-Stil” ist eine vergleichende Werbung i.S.v. § 6 I UWG n.F.; diese Werbung ist unlauter, weil sie die Wertschätzung des Kennzeichens „Cartier” ausnutzt. Dagegen liegt mangels einer markenmäßigen Benutzung kein Fall einer Markenverletzung vor. (Amtlicher Leitsatz)
§ 14 MarkenG;
§ 6 II 4 UWG — Cartier-Stil OLG Frankfurt, Beschl. vom 27. Juli 2004
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6 W 80/04 —
rechtskräftig; | 09/10/2005
S.466 |
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Wettbewerbsrechtlicher Schutz des Rufes einer die Marke einbeziehenden Werbekonzeption wegen Verwässerung oder Ausbeutung. 1. Die für Spirituosen eingetragene Wertmarke „Absolut” wird in der Regel nicht markenmäßig benutzt, wenn in der Werbung für eine bekannte Zigarette deren Name mit dem Begriff „absolut” verbunden wird (hier: „Absolut Luckies”). 2. Sind markenrechtliche Ansprüche wegen Verwässerung oder Rufausbeutung nach § 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG zu verneinen, kann der Markeninhaber sich nicht auf §§ 3, 4 Ziff. 9 b UWG n.F. wegen Verwässerung oder Rufausbeutung seiner Werbekonzeption berufen, wenn die Parallelen in der angegriffenen Werbung zentral auf der Verwendung eines mit der Marke identischen Begriffs beruhen. (Amtliche Leitsätze)
§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 u. 3
MarkenG;
§§ 3, 4 Ziff. 9 b
UWG n.F. — Absolut Luckies OLG Köln, Urt. vom 23. Juli 2004
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6 U 77/04 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.466 |
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Der Parallelimporteur ist nicht berechtigt, einen mit seinem Firmenlogo (Schriftzugmarke) versehenen zweiten Hinweis auf seine Funktion als Importeur, Umpacker und Vertreiber auf der mit der Marke des Herstellers gekennzeichneten Packung anzubringen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14 Abs. 2
, 14 Nr. 1
, 14 Abs. 5
, 24 MarkenG — Co-Branding OLG Hamburg, Urt. vom 22. Januar 2004
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3 U 73/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.466 |
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Der Buchtitel „Was Biotronik alles kann” für ein Sachbuch mit dem Gegenstand der Darstellung der nutzbringenden Anwendung von Forschungsergebnissen auf dem Gebiet der Bio-Elektronik verletzt jedenfalls in der konkreten Ausgestaltung des beanstandeten Titelblattes Zeichenrechte eines auf dem Gebiet der Medizintechnik tätigen Unternehmens mit dem Namensbestandteil „Biotronik”, das auch über solche Wortmarken verfügt, nicht. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, 14 Abs. 5
, 15 Abs. 2
, 15 Abs. 4
MarkenG — Was Biotronik alles kann OLG Hamburg, Urt. vom 22. April 2004
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3 U 115/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.466 |
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Hat der Produzent eines Fernsehfilms nach den zugrundeliegenden Verträgen räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte ausschließliche Nutzungsrechte der auftraggebenden Fernsehgesellschaft eingeräumt und ihr gestattet, die „Produktion ganz oder teilweise im In- und Ausland beliebig oft zu verwerten”, so ist die Fernsehgesellschaft berechtigt, auch einzelne Bilder (Standbilder) — etwa zu werbenden Hinweisen — zu zeigen und ins Internet zu stellen. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung ist der Produzent grundsätzlich nicht aktivlegitimiert, gegen Dritte einzuschreiten, welche die Bilder ebenfalls nutzen. (Amtlicher Leitsatz)
Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR v. 1.12.1976, Ziff. 13.1 und 2;
§§ 2 Abs. 1 Ziff. 6
, 2 Abs. 2
, 23, 39 Abs. 2
, 97 Abs. 1
UrhG — Standbilder im Internet OLG Köln, Urt. vom 13. August 2004
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6 U 67/04 —
Revision nicht zugelassen; | 09/10/2005
S.467 |
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1. Es verstößt nicht gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 UWG, wenn eine überörtliche Anwaltssozietät im Rechtsverkehr, insbesondere auf Briefbögen und in Broschüren sowie bei Internetauftritten, zusätzlich zu dem Begriff „Rechtsanwälte” auch den Begriff „Fachanwälte” verwendet, selbst wenn nicht an jedem Standort der Sozietät ein Fachanwalt tätig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für jedes einzelne Mitglied der Sozietät jeweils ausgewiesen ist, ob es zusätzlich Fachanwalt für ein bestimmtes Gebiet und an welchem Standort es tätig ist. 2. Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte” auf dem Kanzleischild eines Standorts einer überörtlichen Sozietät ist dann irreführend, wenn an diesem Standort kein Fachanwalt tätig ist. (Amtliche Leitsätze)
§§ 3, 5 Abs. 1
UWG (Fassung 2004) — Rechts- und Fachanwälte OLG Bremen, Urt. vom 2. September 2004
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2 U 50/04 —
Revision zugelassen; | 09/10/2005
S.467 |
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Die Regelung in einem Rechtsanwaltssozietätsvertrag, nach der ein ausgeschiedener, als Rechtsanwalt tätiger Sozius weiter für die Altersversorgung der aus Altersgründen ausgeschiedenen Sozii aufkommen muss, der jedoch bei seinem Ausscheiden die vereinbarten Zuschüsse der Sozietät für seine eigene Altersversorgung verliert, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin anzupassen, dass die von dem ausgeschiedenen Rechtsanwalt zu erbringenden Versorgungsleistungen für die aus Altersgründen ausgeschiedenen Sozii zu kürzen sind um die weggefallenen Zuschüsse der Sozietät zu dessen eigener Altersversorgung. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 138 Abs. 1
, 723 Abs. 3
, 275 Abs. 1
BGB — Altersversorgung durch ausgeschiedenen Sozius OLG München, Urt. vom 19. Januar 2005
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7 U 4986/04 —
Revision nicht zugelassen; | 09/10/2005
S.467 |
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Zur Frage des vollendeten und des versuchten Betrugs als strafrechtlich relevante Tatbestände durch den Versand von Offerten zur entgeltlichen Eintragung von amtlich veröffentlichten Daten (Handelsregister, patentamtliche Register) in einem privaten Datenregister. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 263 Abs. 1 und 3
, 22, 23, 52, 53, 54, 56 StGB — Registerschwindel LG Frankfurt, Urt. vom 1. Dezember 2004
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5/12 Kls 92 Js 20791/99 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.469 |
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Hat das Erstgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf erstmalige mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen, kann die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen entfallen. Ist dies der Fall, muß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattgeben. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 529 Abs. 1 Nr. 1
, 397, 402, 411 Abs. 3
ZPO — nachträgliche Ladung des Sachverständigen BGH, Beschl. vom 10. Mai 2005
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VI ZR 245/04 —
| 09/10/2005
S.472 |
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a) Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar. b) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungsbegründungsschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig. (Amtliche Leitsätze)
§§ 130 Nr. 6
, 520 Abs. 5
ZPO — Berufungsbegründung per Computerfax BGH, Urt. vom 10. Mai 2005
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XI ZR 128/04 —
| 09/10/2005
S.472 |
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1. Bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung ist grundsätzlich eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO möglich. 2. Die Frist für die Wiedereinsetzung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsanwalt die Versäumung der Frist hätte erkennen können. (Amtliche Leitsätze)
§§ 233, 234, 524 ZPO — Versäumte Anschlussberufung OLG Karlsruhe, Beschl. vom 21. Oktober 2004
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7 U 169/03 —
nicht rechtskräftig; | 09/10/2005
S.472 |
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Der dem gemäß § 140 Abs. III MarkenG mitwirkenden Patentanwalt entstandene Vergütungsanspruch ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) in Höhe einer 1,3-Gebühr erstattungsfähig. (Nichtamtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
RVG VV Nr. 3100;
§ 140 Abs. 3
MarkenG — Erstattung der 1,3-Gebühr OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 21. Januar 2005
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6 W 219/04 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 09/10/2005
S.472 |
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1. Auch nach neuem Recht zählt eine Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts in aller Regel nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Prozesskosten. 2. Entsprechend handelt es sich bei Abmahnkosten nicht um Kosten des Rechtsstreits, deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnte. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
RVG-VV 2400;
— Abmahnkosten OLG Frankfurt, Entsch. vom 24. Januar 2005
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6 W 9/05 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 09/10/2005
S.473 |
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Der für die Abfassung eines Gutachtens erforderliche Zeitaufwand wird im Einzelfall von der Schwierigkeit der zu bewältigenden Aufgabe bestimmt. Für die Feststellung, ob der für die schriftliche Abfassung eines Gutachtens angegebene Zeitaufwand erforderlich ist, darf nicht allein oder ausschlaggebend auf die Seitenzahl des erstatteten Gutachtens abgestellt werden. Der Senat hält an seinem Hinweis in der Entscheidung vom 24.4.2001 — 1 W 2398/00 — nicht fest, wonach als Richtwert davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Gutachten ohne besondere Schwierigkeiten etwa eine Zeitstunde zur Ausarbeitung von zwei Gutachtenseiten erforderlich ist. Vielmehr wird der Aufwand im Einzelfall von der Schwierigkeit der Gutachtenerstattung bestimmt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 3 Abs. 2 Satz 2
ZSEG — Schwierigkeit der Gutachtenerstattung Kammergericht, Beschl. vom 25. März 2003
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1 W 568/01 —
rechtskräftig; | 09/10/2005
S.473 |
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1. Ist der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten und ergeht antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen ihn, nachdem das Gericht den vertretenen Kläger bewogen hat, den angekündigten Klagantrag einzuschränken, so entsteht keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO, sondern nur eine Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. 2. Ist in einem solchen Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO gegen den Beklagten festgesetzt worden und kommt diese auf seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde in Wegfall, so ist die Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO dem Kläger auch ohne einen darauf gerichteten Antrag zuzuerkennen. (Amtliche Leitsätze)
§ 31 Abs. 1 Nr. 4
BRAGO — Gebühr bei Versäumnis OLG Bremen, Beschl. vom 1. Juni 2004
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2 W 51/04 —
rechtskräftig; | 09/10/2005
S.473 |
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Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 100 Abs. 2
, 101 ZPO — Kostenerstattung für Streithelfer OLG Celle, Beschl. vom 28. Oktober 2004
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6 W 111/04 —
rechtskräftig; | 09/10/2005
S.474 |
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1. Berät ein nach § 8 Abs. 3 Ziffer UWG wettbewerbsrechtlich klagebefugter Verband ein Mitglied im Zusammenhang mit der Abwehr marken- oder namensrechtlicher Ansprüche, so liegt hierin eine Rechtsberatung. 2. Diese Rechtsberatung ist unerlaubt. Insbesondere ist sie nicht durch Art. 1 § 7 RBerG gedeckt, denn ein Wettbewerbsverband ist regelmäßig keine „auf berufständischer Grundlage errichtete Vereinigung”. Darüber hinaus liegt die Abwehr von marken- und namensrechtlichen Ansprüchen außerhalb des Aufgabenbereichs eines Wettbewerbsverbands. 3. Dieser Aufgabenbereich ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes und kann nicht durch eine Änderung der Verbandssatzung auf andere Gebiete wie das Marken- oder Namensrecht erweitert werden. Für solche Gebiete besteht auch keine Annex-Kompetenz. (Nichtamtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
Art. 1 § 7 RBerG;
§ 8 Abs. 3
UWG — Danke, Heizöl Wurmer II OLG Frankfurt, Urt. vom 23. September 2004
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6 U 184/03 —
rechtskräftig; | 09/10/2005
S.474 |
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