PatG § 9 Satz 2 Nr. 1
— Anbieten eines patentverletzenden Gegenstandes
Das Anbieten eines patentverletzenden Gegenstandes im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes ist auch dann nicht gestattet, wenn der eigentliche Vertrieb des Gegenstandes ausschließlich im Ausland erfolgt. (Amtlicher Leitsatz)
OLG München, Beschl. vom 16. September 2004
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6 W 2048/04 —
rechtskräftig;