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1. Bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Methode der Lizenzanalogie kommt es darauf an, welche Lizenzvereinbarung (insbesondere welchen Lizenzsatz) vernünftige Vertragsparteien für die Einräumung eines ausschließlichen Benutzungsrechts vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine freie Erfindung handeln würde.
2. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung für die Bemessung einer Schadenersatz- oder Bereicherungslizenz nach erfolgter Schutzrechtsbenutzung entwickelt worden sind. Zu fragen ist deshalb, welcher Lizenzsatz verabredet worden wäre, wenn die Vertragsparteien die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorausgesehen hätten.
3. Betrifft die vergütungspflichtige Diensterfindung ein Maschinenteil (hier einen Spulkopf für Textilmaschinen), welcher sowohl separat wie auch als Bestandteil einer größeren Gesamtanlage veräußert wird, so entspricht es im Zweifel einer angemessenen und üblichen Lizenzvereinbarung, als Bezugsgröße für die Lizenzermittlung in den Fällen des Einzelverkaufs auf den Nettoabgabepreis für das fragliche Maschinenteil (hier den Spulkopf) und in den Fällen des Anlagenverkaufs auf denjenigen Festbetrag abzustellen, der sich als Durchschnittspreis aus den Verkaufserlösen für die isoliert vertriebenen Maschinenteile ergibt.
4. Bestehen neben der Vorrichtungserfindung außerdem Verfahrensdiensterfindungen, die sich in einem verbesserten Aufbau des vergütungspflichtigen Maschinenteils und — daraus resultierend — in günstigeren Benutzungsbedingungen desselben niederschlagen, so tragen dem gedachte Lizenzvertragsparteien im Zweifel dadurch Rechnung, dass für die Verfahrenserfindungen als Bezugsgröße ebenfalls der Nettoverkaufspreis bzw. ein dem Durchschnittspreis entsprechender Festbetrag vereinbart und der auf die Vorrichtungserfindung vorgesehene Lizenzsatz maßvoll erhöht wird.
5. Auch wenn eine Abstaffelung im betreffenden Industriezweig nicht üblich ist, kann sie bei der Lizenzbestimmung dennoch zu berücksichtigen sein und zu einer linearen Herabsetzung des an sich angemessenen Lizenzsatzes führen
6. Anlass hierzu besteht z.B. dann, wenn mit Hilfe der Diensterfindung besonders hohe Umsätze erzielt worden sind und es sich bei dem benutzenden Arbeitgeber um ein Unternehmen von Ruf handelt, so dass die Annahme berechtigt ist, dass vernünftige Vertragsparteien die Werbung, die Vertriebsorganisation, den Kundendienst, die Geschäftsverbindungen, die Finanzkraft, die Fertigungskapazität und den allgemeinen Forschungs- und Entwicklungsaufwand des Arbeitgebers als wesentlichen Faktor für die erzielten Umsätze erkannt und dem durch eine Reduzierung des Lizenzsatzes Rechnung getragen hätten.
7. Nicht anders als bei der Schadenersatzlizenz wegen Schutzrechtsverletzung umfasst die Vergütungslizenz nach § 9 ArbEG eine angemessene Verzinsung der rückständigen Lizenzbeträge. Im Zweifel sind die im Vorjahr angefallenen Lizenzgebühren zum 1. Februar des Folgejahres in Höhe von 3,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. (Nichtamtliche Leitsätze)
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