Eine Internetadresse eignet sich zur Kennzeichnung und Identifizierung. Sie gibt dem Internetnutzer regelmäßig einen ersten Hinweis auf das sich hinter der Adresse verbergende Angebot und den dahinterstehenden Anbieter. Die Registrierung stellt deshalb eine Benutzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn über die Adresse auch eine Homepage aufgerufen werden kann. Der vom Beklagten benutzte Domainname entspricht in seiner Wortbedeutung dem geschützten Firmenbestandteil „RESULTS” der Insolvenzschuldnerin. Da mit ihm auch eine Homepage aufgerufen werden kann, die auf geschäftliche Angebote verweist, liegt darin eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr. (Leitsatz aus www.Rechtscentrum.de)
BAG, Urt. vom 7. September 2004
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9 AZR 545/03 —
nicht rechtskräftig;