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1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen einer komplexen Bildmarke und einer älteren Wortmarke sind die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die die Letztgenannte möglicherweise annehmen kann, nicht maßgebend. Es ist nicht statthaft, die hier allein maßgebende Beurteilung der Ähnlichkeit mit der älteren Wortmarke durch eine Beurteilung der Ähnlichkeit mit einem Bildelement zu ersetzen, das nicht unter den durch die ältere Eintragung verliehenen Schutz fällt.
2. Eine angemeldete komplexe Marke ist nicht deshalb bei der Eintragung zurückzuweisen, weil eine ältere Wortmarke in Zukunft in einer Weise schriftlich dargestellt werden kann, die sie mit dieser angemeldeten Marke identisch oder ihr ähnlich werden lässt, sondern deshalb, weil diese komplexe Marke derzeit außer ihrem besonderen bildhaften Aspekt einen Wortbestandteil enthält, der mit dem, der die ältere Marke bildet, identisch oder ihm ähnlich ist, und weil im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr dieser Wortbestandteil nicht als gegenüber dem anderen Bestandteil des Zeichens zweitrangig betrachtet werden kann. (Nichtamtliche Leitzsätze)
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