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Heft 09/10/2005
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  Rechtsprechung in Leitsätzen  - Mitt. 2005, 463 - 
 
 
 GMV Art. 8 Abs. 1 Buchst. b  — WILKINSON SWORD XTREME III ./. RIGHT GUARD XTREME SPORT
 

1. „Nicht-medizinische Präparate zur Verwendung beim Baden oder Duschen; Antitranspirantien; Deodorants” und „Rasierkosmetik” gehören zur selben Warengattung, werden oft gleichzeitig oder nacheinander verwendet, haben dieselbe Zielsetzung und werden über dieselben Vertriebswege vermarktet. Folglich sind die fraglichen Waren als ähnlich anzusehen.

2. Ein Bestandteil einer Marke kann als dominierend angesehen werden, wenn er allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. Aus der Ähnlichkeit der Darstellung des dominierenden Bestandteils „XTREME” in den beiden Marken, die insbesondere seinem im Verhältnis zu den anderen Bestandteilen größeren Schriftzug und seiner zentralen Position sowie dem im Verhältnis größeren Buchstaben „X” und der Verwendung einer unterschiedlichen Farbe sowie einer den Bestandteil „XTREME” herausstellenden Umrandung zuzuschreiben ist, ist auf eine bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken zu schließen. (Nichtamtliche Leitzsätze)

 
 EuG I, Urt. vom 13. April 2005 — T- 286/03 — nicht rechtskräftig;
 (HABM)
 


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