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Heft 09/10/2005
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  Rechtsprechung in Leitsätzen  - Mitt. 2005, 463 - 
 
 
 GMV Art. 8 Abs. 1 Buchst. b  — MISS ROSSI; SISSI ROSSIVerordnung (EG) Nr. 40/94;
 

1. Dass Verbraucher eine Ware als Ergänzung oder Zubehör einer anderen Ware betrachten genügt nicht, um bei ihnen die Vorstellung erwecken zu können, dass die Waren dieselbe betriebliche Herkunft hätten. Dies setzt weiterhin voraus, dass die Verbraucher die Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als üblich ansehen, was normalerweise mit sich bringt, dass die Hersteller oder Händler der Waren großteils dieselben sind. Traditionellerweise ist es nicht üblich, dass Handtaschen und Schuhe von denselben Herstellern oder miteinander verbundenen Herstellern vertrieben werden.

2. In einem Bereich wie der Bekleidungs- oder Modebranche, in dem aus Familiennamen bestehende Zeichen allgemein gebräuchlich sind, lässt sich annehmen, dass im Allgemeinen ein weit verbreiteter Name im Handel häufiger auftauchen wird als ein seltener Name. Aus diesem Grund wird der Verbraucher nicht davon ausgehen, dass zwischen allen Markeninhabern mit dem Familiennamen „Rossi” eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Er wird daher nicht denken, dass Unternehmen, die Taschen der Marke SISSI ROSSI produzieren, mit Herstellern von Schuhen der Marke MISS ROSSI wirtschaftlich verbunden oder identisch sind. (Nichtamtliche Leitzsätze)

 
 EuG I, Urt. vom 1. März 2005 — T 169/03 — nicht rechtskräftig;
 (HABM)
 


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