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Heft 09/10/2005
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  Rechtsprechung in Leitsätzen  - Mitt. 2005, 463 - 
 
 
 GMV Art. 8 Abs. 1 Buchst. b  — ENZO FUSCO; ANTONIO FUSCOVerordnung (EG) Nr. 40/94;
 

1. Bei einem aus einem Vornamen und einem Nachnamen zusammengesetzten Zeichen verleiht im Allgemeinen der Nachname der Marke ihre Unterscheidungskraft und stellt daher das dominierende Element des Zeichens dar, es sei denn, dass es sich um einen sehr verbreiteten Nachnamen handelt, der deshalb eine deutlich geringere Unterscheidungskraft hat.

2. Die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist unabhängig davon, ob sie sich aus den Eigenschaften dieser Marke oder aus ihrer Bekanntheit ergibt, bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Ähnlichkeit zwischen den durch die beiden Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen ausreicht, um zu einer Verwechslungsgefahr zu führen. Die Bekanntheit ist aber keine Voraussetzung für den Schutz des älteren Rechts.

3. Der italienische Verbraucher wird aufgrund der Tatsache, dass er im Allgemeinen dem Nachnamen größere Unterscheidungskraft beimisst als dem Vornamen, eher das Element „Fusco” als die Vornamen „Antonio” oder „Enzo” im Gedächtnis behalten. Außerdem sind die fraglichen Waren identisch. Unter diesen Umständen kann angenommen werden, dass ein Verbraucher, der mit einer mit der angemeldeten Marke ENZO FUSCO versehenen Ware konfrontiert ist, diese Marke mit der älteren Marke ANTONIO FUSCO verwechseln könnte, so dass Verwechslungsgefahr besteht. (Nichtamtliche Leitzsätze)

 
 EuG I, Urt. vom 1. März 2005 — T 185/03 — nicht rechtskräftig;
 (HABM )
 


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