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Heft 09/10/2005
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  Rechtsprechung in Leitsätzen  - Mitt. 2005, 464 - 
 
 
 MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 2 ; 126 ff. — SPA
 

1.  Ein Wortzeichen ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest mit einer seiner möglichen Bedeutungen zur Beschreibung eines Merkmals der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann. Somit kann ein Wort, das in seiner ursprünglichen Bedeutung eine geographische Herkunftsangabe darstellt, gleichzeitig in einer sich nachträglich entwickelten weiteren Bedeutung als beschreibende Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bewerten sein.

2.  Die Eignung, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen zu können, setzt keine einhellige Verkehrsauffassung voraus. Insoweit ist von dem beschreibenden Charakter einer Angabe nicht nur unter den engen Voraussetzungen der Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe zu einer Gattungsbezeichnung i.S.v. § 126 Abs. 2 MarkenG auszugehen, zumal der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach §§ 126 ff. MarkenG eine grundsätzlich andere Zielrichtung verfolgt als das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

3.  Eine auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Ort bezogene Monopolstellung eines Markeninhabers schließt nicht aus, daß der Name des Ortes in einer weiteren, nicht ortsgebundenen Bedeutung als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe durch Dritte beschreibend verwendet werden kann und insoweit vom Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfaßt wird.

4.  Das Wort „SPA” ist ungeachtet seiner originären Bedeutung als Name einer belgischen Stadt wegen seines weiteren Sinngehalts als einer Bezeichnung von Wellness-Einrichtungen mit besonderem Bezug zu Wasser für einschlägige Dienstleistungen sowie kosmetische Produkte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen. (Amtliche Leitsätze)

 
 BPatG, Beschl. vom 15. Februar 2005 — 24 W (pat) 297/03 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
 


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