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1. Eine Auslegung des § 36 Abs. 3 MarkenG, wonach die seitens des Anmelders zu treffende Bestimmung der von den — nicht ausreichenden — Gebühren abgedeckten Waren- oder Dienstleistungsklassen innerhalb der gesetzlichen Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG und nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist i.S.v. § 36 Abs. 3 Satz 1 MarkenG zu erfolgen hat, begegnet Zweifeln.
2. Die Bestimmung der gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 MarkenG für das weitere Verfahren maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den Anmelder muß nicht ausdrücklich unter Hinweis auf eine — als solche erkannte — unzureichende Gebührenzahlung erfolgen. Vielmehr kann auf einen entsprechenden Willen des Anmelders auch aus dem Gesamtzusammenhang der von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere den von ihm eingereichten Anmeldungsunterlagen, geschlossen werden. (Amtliche Leitsätze)
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