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Heft 02/2009
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Entscheidungen

 1.  Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, sofern das Umpacken des Arzneimittels durch Neuverpackung nachweislich für seinen weiteren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist, die Art der Gestaltung dieser Verpackung nur an der Voraussetzung zu messen ist, dass sie nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann.
2.  Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es Sache des Parallelimporteurs ist, dem Markeninhaber die Angaben zu übermitteln, die dafür notwendig und ausreichend sind, dass dieser überprüfen kann, ob die Umverpackung der durch die Marke geschützten Ware für deren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist. (Amtliche Leitsätze)

Art. 7 Abs. 2  RiLi 89/104/EWG — The Wellcome Foundation Ltd. ./. Paranova Pharmazeutika Handels GmbH
EuGH, Urt. vom 22. Dezember 2008 — C 276/05 —
02/2009
S.72
 a)  Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG ist im Blick auf die Regelung in Art. 90 lit. j der Richtlinie 2001/83/EG (früher: Art. 5 lit. j der Richtlinie 92/28/EWG) gemeinschaftsrechtskonform dahin einschränkend auszulegen, dass eine Publikumswerbung für Arzneimittel mit Äußerungen Dritter oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen nur dann verboten ist, wenn sie eine Genesungsbescheinigung in Form eines Hinweises enthält, dass die Verwendung des Mittels zur Wiederherstellung der Gesundheit eines an einer bestimmten Krankheit oder an bestimmten Gesundheitsstörungen Leidenden führt, und wenn dieser Hinweis zudem in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt (im Anschluss an EuGH Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 Tz. 43 und 46 – Gintec).
b)  Die Bestimmung des Art. 90 lit. c der Richtlinie 2001/83/EG (früher: Art. 5 lit. c der Richtlinie 92/28/EWG) ist nicht in das deutsche Recht umgesetzt worden. (Amtliche Leitsätze)

Art. 90 lit. c und j  RiLi 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel; § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11  HeilmittelwerbeG — Konsumentenbefragung II
BGH, Urt. vom 20. November 2008 — I ZR 94/02 — rechtskräftig;
02/2009
S.72
 Eine vor dem 1.7.2006 begründete Zuständigkeit des Patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch besteht auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort (Bestätigung von BGHZ 173, 47 – Informationsübermittlungsverfahren II). (Amtlicher Leitsatz)
§ 147 Abs. 3 a.F.  PatG — Ventilsteuerung
BGH, Beschl. vom 9. Dezember 2008 — X ZB 6/08 — zurückgewiesen;
02/2009
S.72
 1.  Ein Patentmitinhaber ist als Verletzter einer widerrechtlichen Entnahme zum Einspruch berechtigt, wenn er den Einspruch nicht auf die fehlende Patentfähigkeit oder die Fassung des Patents, sondern auf die fehlerhafte Zuordnung der Erfindung sowie auf die Anmeldung durch einen Nichtberechtigten stützt (in Fortführung von BGH GRUR 1996, 42 – Lichtfleck).
2.  Die Entscheidung über den Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme setzt die Bejahung der Schutzfähigkeit des erteilten Patents nicht voraus (in Abkehr von der älteren Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 13.7.1965 – Ia ZR 45/64 und BPatG, Beschl. 8 W (pat) 135/97 sowie 8 W (pat) 332/02 zum Beschluss des BGH v. 24.7.2007 – X ZB 17/05 – Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge).
3.  Ein gemeinsamer Einspruch einer GmbH und ihres Geschäftsführers wegen widerrechtlicher Entnahme, der im Jahr 2002 und damit vor dem 1.7.2006 unter Zahlung einer Einspruchsgebühr eingelegt worden ist, gilt nicht gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, da das Änderungsgesetz vom 21.6.2006 mit der gesonderten Erhebung der Einspruchsgebühr für jeden Antragsteller durch die Einfügung des neuen Absatzes 2 der Vorbemerkung unter Teil A des Gebührenverzeichnisses insoweit eine Neuregelung darstellt.
4.  Zum Widerruf des Patents wegen widerrechtlicher Entnahme durch einen Arbeitnehmer, der eine während des Arbeitsverhältnisses vollendete Erfindung ohne Einwilligung der Berechtigten im eigenen Namen zum Patent angemeldet und ohne Einwilligung oder Genehmigung aller benannten Miterfinder auf diese als Mitanmelder hat umschreiben lassen, wenn die Arbeitgeberin die vom Arbeitnehmer nicht gemeldete Erfindung nach Kenntnis von der Patentanmeldung unbeschränkt in Anspruch genommen hat. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 21 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 8  PatG; § 6 Abs. 2 , PatKostG; §§ 4 Abs. 2 , ArbEG — Schweißheizung für Kunststoffrohrmatten
BPatG, Beschl. vom 26. Juni 2008 — 8 W (pat) 308/03 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
02/2009
S.72
 Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beitritt zum Einspruchsverfahren auf Seiten der Einsprechenden nach § 66 ZPO i.V.m. § 99 Abs. 1 PatG zuzulassen ist. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 66, ZPO; § 99 Abs. 1  PatG — Kindersitzerkennung
BPatG, Beschl. vom 25. August 2008 — 20 W (pat) 324/05 — rechtskräftig;
02/2009
S.76
 Fehlt es an einem besonderen eigenen Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, hat dies zur Folge, dass der Einspruch nachträglich unzulässig wird und daher zu verwerfen ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 59 Abs. 1  PatG — Auslösevorrichtung
BPatG, Beschl. vom 19. November 2008 — 20 W (pat) 312/05 — nicht rechtskräftig;
02/2009
S.77
 1.  Lässt die am letzten Tag der Einspruchsfrist eingereichte Einspruchsschrift die Person des Einsprechenden offen, muss durch Auslegung festgestellt werden, ob sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Person ermitteln lässt.
2.  Um den Patentanwalt, der den Einspruchsschriftsatz verfasst hat, selbst eindeutig als Einsprechenden identifizieren zu können, reichen die Angabe des vollständigen Namens, der Berufsbezeichnung und die Verwendung des Briefkopfs der Kanzlei, dem der Patentanwalt angehört, allein nicht aus. Da Rechts- und Patentanwälte üblicherweise im Namen Dritter tätig werden, sind weitere Umstände erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Anwalt außerhalb seiner beruflichen Stellung nicht für einen Dritten, sondern im eigenen Namen auftreten wollte.
3.  Lässt der Gesamtinhalt des Einspruchsschriftsatzes aus Empfängersicht mehrere Alternativen zu, ist eine eindeutige Identifizierung des Einsprechenden nicht möglich und der Einspruch unzulässig. (Amtliche Leitsätze)

§ 59 Abs. 1  PatG — Patentanwalt als Einsprechender
BPatG, Beschl. vom 30. Oktober 2008 — 21 W (pat) 20/06 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
02/2009
S.77
 1.  Aufwendungen für ein zur Widerlegung eines Gerichtsgutachtens in Auftrag gegebenes Parteigutachten sind im Patentnichtigkeits-Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof – ebenso wie im Verfahren erster Instanz vor dem Bundespatentgericht – nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO notwendig (Fortführung von BPatGE 30, 263, 265).
2.  Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (ex ante-Betrachtung). (Amtliche Leitsätze)

§§ 84 Abs. 2 , PatG; §§ 91 Abs. 1 , ZPO; § 23 Abs. 2  RPflG — Gegengutachten
BPatG, Beschl. vom 7. August 2008 — 3 ZA (pat) 39/08 — zu 3 Ni 55/01 (EU) (rechtskräftig;
02/2009
S.77
 1.  Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht der Partei zu, nicht ihren patent- oder rechtsanwaltlichen Vertretern.
2.  Ob eine Partei grundsätzlich auf diesen Anspruch ganz oder teilweise verzichten kann, erscheint zweifelhaft. De facto hilft ein teilweiser Verzicht (nur die Anwälte bzw. die Patentanwälte erhalten Einsicht in ein Sachverständigengutachten) nicht weiter, da die Vertreter der (im Patentverletzungsstreit regelmäßig sehr) sachkundigen Partei deren Interessen nicht ohne deren Mitwirkung wahrnehmen können.
3.  Dem Antragsgegner steht das Recht auf Eigentum, Art. 14/1 GG, zu in Bezug auf seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welches auch den Schutz von Betriebsgeheimnissen beinhaltet.
4.  Geeignete Maßnahmen, mit welchen den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung getragen werden soll, können nur vor Erlass eines Beweissicherungsbeschlusses getroffen werden. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 485 ZPO; Art. 14/I, GG — Laserschweißen
OLG München, Beschl. vom 11. August 2008 — 6 W 1380/08 — nicht rechtskräftig;
02/2009
S.78
 1.  Zur Frage, ob ein im Rahmen von Versuchen (auch) zu Zulassungszwecken verwendete Vorrichtung unter das Versuchprivileg („/safe harbor/”) von 35 U.S.C. § 271(e)(1) fällt.
2.  Der „/safe harbor/” von 35 U.S.C. § 271(e)(1) ist grundsätzlich nicht auf zuzulassende Wirkstoffe beschränkt, sondern kann auch für medizinische Vorrichtungen gelten.
3.  Ohne eine patentrechtlich relevante Behinderung („/Distortion/”) im Rahmen von Zulassungsverfahren ist für die Anwendung von 35 U.S.C. § 271(e)(1) kein Raum.
4.  Die Frage, ob eine Vorrichtung ein „/research tool/” ist, ist für die Anwendung von 35 U.S.C. § 271(e)(1) irrelevant. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§ 271(e)(1) 35 U.S.C. — Proveris v. Innovasystems
CAFC, Entsch. vom 5. August 2008 —   2007-1428/ —
02/2009
S.80
 1.  Nicht jede unmittelbare Abfolge einer geografischen Herkunftsangabe für Wein und eines weiteren Begriffs oder Phantasiewortes stellt eine zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers über die geografische Herkunft und die Qualität von Weinen und Schaumweinen geeignete oder eine nach den Bestimmungen des Weinrechts unzulässige sog. Scheinlagebezeichnung dar.
2.  Neben der räumlichen Anordnung, der Schriftart und der Schriftgröße der einzelnen Bestandteile sind für die Beurteilung der Frage, ob der Verbraucher irrtümlich eine – tatsächlich nicht existierende – Lagebezeichnung annimmt, auch alle weiteren Umstände, die für ihn ohne gedankliche Analyse der Marke unmittelbar ersichtlich sind, wie z.B. die Art, der Begriffsgehalt und die sprachliche Herkunft des an die Ortsangabe angefügten weiteren Wortes, von Bedeutung.
3.  Die Bezeichnung „ACHKARRER CASTELLO” ist nicht geeignet, den Eindruck einer Scheinlagebezeichnung zu erwecken und deshalb auch nicht geeignet, das Publikum über die Qualität oder andere für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften von Weinen, Schaumweinen und anderen alkoholischen Getränken zu täuschen, da es in Achkarren eine – wenn auch ähnlich lautende – Lage gibt, von der die Weine stammen können. Allein ein möglicher Irrtum über den tatsächlichen Namen der Lage stellt keine i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG relevante Täuschungsgefahr dar. (Amtliche Leitsätze)

Art. 48 VO (EG) Nr. 1493/1999 und Anhang VII Abschnitt F Nr. 1 lit. a); §§ 8 Abs. 2 Nr. 4 , MarkenG; § 46 Abs. 3 Nr. 3 lit. a  WeinG — ACHKARRER CASTELLO
BPatG, Beschl. vom 27. August 2008 — 26 W (pat) 94/06 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ;
02/2009
S.86
 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die staatliche Hoheitszeichen oder ihre heraldischen Nachahmungen, wenn auch neben anderen Elementen enthalten. Dieses absolute Verbot, das staatliche Hoheitszeichen vor Missbrauch und privater Monopolisierung schützen soll, greift jedoch angesichts der erforderlichen engen Anforderungen nur dann, wenn der vom Sinn und Zweck der Vorschrift allein missbilligte Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt wird. Daran fehlt es, wenn ein Zeichen neben anderen Elementen aus der Kombination mehrerer verschiedener nationaler Symbole (hier: Staatsflaggen) besteht, so dass eine Zuordnung zu einem einzigen Hoheitsträger nicht mehr möglich ist, sondern lediglich ein Eindruck von Internationalität mit rein dekorativem Charakter entsteht. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 6 , MarkenG — Flaggenball
BPatG, Beschl. vom 9. Dezember 2008 — 33 W (pat) 32/07 —
02/2009
S.87
 Die noch für „Bekleidungsstücke (ausgenommen Sportbekleidung), Schuhwaren (ausgenommen Sportschuhe), Kopfbedeckungen (ausgenommen Basecapes); Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten” angemeldete Wortfolge „action concept” besitzt weder einen beschreibenden Begriffsinhalt oder einen lediglich anpreisenden Charakter noch stellt sie eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Daher besitzt die Marke die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem Freihaltungsbedürfnis. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — action concept
BPatG, Beschl. vom 25. Juli 2008 — 27 W (pat) 129/07 —
02/2009
S.87
 Die angemeldete Bezeichnung „Genetikum” eignet sich nicht zur unmittelbaren und ernsthaften Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 44, so dass die Marke keinem Freihaltungsbedürfnis unterliegt. Mangels einer im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutung besitzt die Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — Genetikum
BPatG, Beschl. vom 29. Juli 2008 — 33 W (pat) 28/08 —
02/2009
S.87
 Ohne Gestattung durch den Inhaber des Urheberrechts greift die Anmeldung einer bildlichen Wiedergabe einer urheberrechtlich geschützten Figur als Marke in die Rechte Dritter ein, was eine Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG begründet. Die Begründung von Markenschutz greift zudem in solchen Fällen in die Rechte Dritter nach § 59 UrhG ein. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 10 , MarkenG; § 59 UrhG — Hooschebaa
BPatG, Beschl. vom 21. August 2008 — 27 W (pat) 30/08 —
02/2009
S.87
 Der Verkehr wird der angemeldeten Zusammensetzung „TravelSumo” in Zusammenhang mit den beanspruchten Reisedienstleistungen und auf Reisen bezogenen Computerdienstleistungen ohne weiteres entnehmen, dass es sich um Reisen bzw. um damit verknüpfte Dienstleistungen handelt, die in Zusammenhang mit „Sumo”-Ringkämpfen stehen. Aufgrund ihres beschreibenden Aussagegehalts entbehrt die Marke der erforderlichen Unterscheidungskraft und unterliegt einem Freihaltungsbedürfnis. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — TravelSumo
BPatG, Beschl. vom 6. August 2008 — 26 W (pat) 61/07 —
02/2009
S.87
 1.  Soweit eine Wortneuschöpfung sprachüblich gebildet und daher zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen geeignet ist, wird ihr Charakter auch bei weiterer Verwendung durch den „Erfinder” nicht verändert, so dass insoweit die freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss.
2.  Die für „Werbung; Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software” angemeldete Marke „Travelcheck” wird als Sachbegriff mit einem eindeutig beschreibenden Sinngehalt verwendet, so dass beim Verkehr nicht der Gedanke an einen Herkunftshinweis aufkommen wird. Daher entbehrt die Marke der erforderlichen Unterscheidungskraft und unterliegt einem Freihaltungsbedürfnis. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — Travelcheck
BPatG, Beschl. vom 6. August 2008 — 26 W (pat) 58/07 —
02/2009
S.87
 Die angemeldete Wortfolge „Rote Rosen” stellt im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren der Klassen 9, 16 und 31 keine glatt beschreibende Sachangabe dar, so dass der Verkehr hierin einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen vermag. Daher unterliegt die Marke keinem Freihaltungsbedürfnis und besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein PC aufgrund seiner technischen Möglichkeiten durchaus künstliche Düfte (z.B. von Rosen) produzieren kann, stellt die Anmeldemarke insbesondere auch für die beanspruchten „Datenverarbeitungsgeräte und Computer” keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, denn rote Rosen verbreiten gegenüber Rosen aller anderen Farben keinen eigenen charakteristischen Duft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — Rote Rosen
BPatG, Beschl. vom 30. Juli 2008 — 26 W (pat) 49/07 —
02/2009
S.87
 Zwischen der u.a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19 und 37 angemeldeten Marke „KERAPUR” und der für die rechtserhaltend benutzte Ware „Keramische Bodenfliesen” registrierten Widerspruchsmarke „KERADUR” besteht unter Berücksichtigung der (hochgradigen) Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und auch der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr. Die hohe klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit wird von dem einen Unterschied in den begrifflichen Anklängen nicht berührt. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 , MarkenG — KERAPUR/KERADUR
BPatG, Beschl. vom 6. August 2008 — 28 W (pat) 26/08 —
02/2009
S.87
 1.  Hat der Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die Anmeldung im Ganzen zurückgewiesen, wird der Begründung dieses Beschlusses aber nur ein Teil der mit der Anmeldung eingereichten Waren- und Dienstleistungen zugrunde gelegt, so fehlt es an der erforderlichen Begründung des Zurückweisungsbeschlusses. Das Verfahren leidet somit an einem wesentlichen Mangel und ist an das DPMA zurückzuverweisen. Anstelle der Zurückverweisung kann es aus Gründen der Prozessökonomie geboten sein, dass der Beschwerdesenat selbst in der Sache entscheidet. Hätte das DPMA aufgrund weiterer Aspekte allerdings prüfen müssen, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen des Schutzhindernisses einer bösgläubigen Markenanmeldung vorliegen, so erscheint eine Sachentscheidung durch den Beschwerdesenat nicht angezeigt.
2.  Angesichts des Verfahrensfehlers der Markenstelle war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen anzuordnen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 70 Abs. 3 Nr. 2 , MarkenG — PRAGER PHILHARMONIKER
BPatG, Beschl. vom 30. Juli 2008 — 32 W (pat) 145/07 —
02/2009
S.88
 Der angemeldeten Marke „NEON” kommt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren „Schmuckwaren, nämlich Gold- und Silberschmuck; farblich unbehandeltes Naturpapier …; Möbel, nämlich Naturholzmöbel; Rahmen, nämlich Naturholzrahmen” keine beschreibende Bedeutung zu. Daher besitzt die Marke die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem Freihaltungsbedürfnis. Die noch beanspruchten Waren haben weder einen unmittelbaren Bezug zum Edelgas „Neon” noch werden sie aufgrund der vorgegebenen Materialeigenschaften in „Neonfarben” angeboten. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — NEON
BPatG, Beschl. vom 29. Juli 2008 — 29 W (pat) 124/06 —
02/2009
S.88
 Wegen ihres widersprüchlichen Sinngehalts und wegen der zunehmenden Gewöhnung des Verkehrs an vergleichbare Formulierungen wird die angemeldete Wortfolge „KILL YOUR DARLING” in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 nicht in einem wörtlichen Sinn verstanden und damit nicht als gegen die guten Sitten verstoßend aufgefasst. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 5  MarkenG — KILL YOUR DARLING
BPatG, Beschl. vom 5. August 2008 — 32 W (pat) 117/06 —
02/2009
S.88
 Mit ihrer Gesamtaussage „Lastwagen unmittelbar” stellt die angemeldete Marke „Truck Direct” hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42 einen Hinweis auf einen Direkterwerb von Lastwagen bzw. eine direkte Datenverbindung zu Lastwagen dar. Aufgrund ihres unmittelbar erfassbaren beschreibenden Aussagegehalts fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Truck Direct
BPatG, Beschl. vom 8. August 2008 — 29 W (pat) 29/06 —
02/2009
S.88
 Die angemeldete Marke „MaskGirl” hat einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten” beschreibenden Begriffsinhalt. Mangels eines betrieblichen Herkunftshinweises fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — MaskGirl
BPatG, Beschl. vom 5. August 2008 — 27 W (pat) 42/08 —
02/2009
S.88
 In ihrem Bedeutungsgehalt „aus Gold, golden” kann die schutzbegehrende IR-Marke „d'oro” für die beanspruchten Schmuckwaren als produktbezogener, beschreibender Hinweis auf deren Art bzw. Beschaffenheit dienen. Daher unterliegt die Marke einem Freihaltungsbedürfnis, so dass ihr die Erstreckung des Schutzes auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versagen ist. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 2 , MarkenG — d'oro
BPatG, Beschl. vom 6. August 2008 — 28 W (pat) 211/07 —
02/2009
S.88
 Die für Waren der Klasse 7, 9 und 11 angemeldete Wort-Bild-Marke „Caffè Grande” wird ausschließlich als anpreisender Sachhinweis auf deren Bestimmungszweck angesehen. Daher fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch die Bildgestaltung ist nicht geeignet, vom bloßen Verständnis der Marke als beschreibende Angabe wegzuführen und die erforderliche betriebskennzeichnende Wirkung zu entfalten. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Caffè Grande
BPatG, Beschl. vom 6. August 2008 — 28 W (pat) 230/07 —
02/2009
S.88
 Im Zusammenhang mit den beanspruchten Fleisch-, Wurst- und Schinkenwaren stellt die schutzbegehrende IR-Marke „GOURMANDE” eine reine Bestimmungsangabe des Inhalts dar, dass die Waren in erster Linie für solche Abnehmerinnen bestimmt sind, die gerne viel essen. Daher unterliegt die Marke einem Freihaltungsbedürfnis, so dass ihr die Erstreckung des Schutzes auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versagen ist. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 8 Abs. 2 Nr. 2 , MarkenG; Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ; Art. 5 MAbk Madrid — GOURMANDE
BPatG, Beschl. vom 6. August 2008 — 28 W (pat) 80/08 —
02/2009
S.88
 Die angemeldete Wortfolge „Thermo Protect” weist auf die Eigenschaft der beanspruchten Anstrichfarben hin, entweder vor Wärme zu schützen oder gespeicherte Wärme möglichst lange zu halten. Mangels eines betrieblichen Herkunftshinweises fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Thermo Protect
BPatG, Beschl. vom 6. August 2008 — 28 W (pat) 252/07 —
02/2009
S.88
 Die konkrete Darstellung der Wort-Bildmarke „LOTTO” in der Farbe Rot in Verbindung mit einem leicht perspektivisch verzerrtem Kleeblatt setzt sich von einer naturgetreuen oder naturähnlichen Darstellung deutlich ab und zeigt individualisierende Züge, die der Gesamtdarstellung eine hinreichend eigenständige und herkunftshinweisende Bedeutung verleihen. Diese Ausgestaltung, die allein schutzbegründend ist, reicht für das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aus. Aufgrund des hinreichend charakteristischen Bildelement besteht auch kein Freihaltbedürfnis. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 50 Abs. 1 , MarkenG — LOTTO
BPatG, Beschl. vom 30. Juli 2008 — 27 W (pat) 81/08 —
02/2009
S.89
 Zwischen der für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 angemeldeten farbigen Wort-Bild-Marke „co-vadis executive excellence” und der u.a. für identische und durchschnittlich bis hochgradig ähnliche Dienstleistungen der Klasse 34 registrierten Marke „PROVADIS” besteht weder schriftbildliche noch klangliche Verwechslungsgefahr. Zum einen bestehen am allgemein stärker beachteten Wortanfang deutliche Unterschiede, zum anderen wird die Verwechslungsgefahr auch durch den Begriffsinhalt der abweichenden Anfangssilben reduziert. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2  MarkenG — co-vadis executive excellence/PROVADIS
BPatG, Beschl. vom 5. August 2008 — 27 W (pat) 86/08 —
02/2009
S.89
 Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Wort-Bild-Marke „innovations” ist ihr nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen. In ihrer Gesamtheit unterliegt die Marke auch keinem Freihaltungsbedürfnis.
Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale ist der für „Unfall-, Feuer- und/oder Strahlenschutzbekleidung; Bekleidungsstücke zum Schutz vor äußeren Einflüssen” angemeldeten Wort-Bild-Marke „innovations” in ihrer Gesamtheit weder jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen noch unterliegt die Marke einem Freihaltungsbedürfnis. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — innovations
BPatG, Beschl. vom 5. August 2008 — 27 W (pat) 93/08 —
02/2009
S.89
 Aufgrund der im Vordergrund stehenden werblich anpreisenden Aussage wird der angemeldeten Wortfolge „Ohne Probleme einfach los” nicht die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises entnommen. Daher fehlt dem Werbeslogan, der für Dienstleistungen des Finanzund Versicherungswesens und für Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Fahrzeugen stehen, angemeldet wurde, die erforderliche Unterscheidungskraft. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1  MarkenG — Ohne Probleme einfach los
BPatG, Beschl. vom 30. April 2008 — 28 W (pat) 148/07 — zurückgewiesen;
02/2009
S.89
 1.  In Bezug auf die beanspruchten Waren „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)” unterscheidet sich die Form der angemeldeten dreidimensionalen Marke nicht von den in diesem Bereich üblichen Formgebungen, so dass der Marke diesbezüglich die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
2.  Hinsichtlich der beanspruchten Waren „Kühlapparate und Kühlgeräte; Kühlbehälter; Behälter für Eiswürfel” hat die angemeldete Form, für die technische Notwendigkeiten nicht ersichtlich sind, eine einprägsame und unterscheidungskräftige Gestaltung, die eine Abgrenzung zu den Wettbewerbern ermöglicht. Daher besitzt die Marke diesbezüglich die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt keinem Freihaltungsbedürfnis. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — Darstellung eines Behälters
BPatG, Beschl. vom 14. August 2008 — 27 W (pat) 107/08 —
02/2009
S.89
 Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat. (Amtlicher Leitsatz)
§ 97 UrhG — Whistling for a train
BGH, Urt. vom 2. Oktober 2008 — I ZR 6/06 —
02/2009
S.89
 a)  Eine bühnenmäßige Darstellung i.S. des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird.
b)  Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird.
c)  Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Begebenheitenvoraus. Handelt es sich bei dem geschützten Werk um die eigenschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt der Aufführende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben. (Amtliche Leitsätze)

§ 19 Abs. 2 Halbsatz 2  UrhG — Musical Starlights
BGH,  vom 3. Juli 2008 — I ZR 204/05 — zurückgewiesen;
02/2009
S.89
 Eine Vereinbarung mit einem Inhalt wie dem der Mustervereinbarung der zehn Hauptrindfleischverarbeiter in Irland, die Mitglieder der Beef Industry Development Society Ltd sind, und die u.a. eine Verringerung der Verarbeitungskapazitäten in der Größenordnung von 25 % vorsieht, bezweckt eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs i.S. des Art. 81 Abs. 1 EG. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 81 Abs. 1  EG — Vereinbarung einer Reduzierung von Erzeugungskapazitäten
EuGH, Urt. vom 20. November 2008 — C 209/07 —
02/2009
S.90
 Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
UWG § 4 Nr. 10
a)  Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur Vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach § 3, 4 Nr. 10 UWG.
b)  Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.
c)  In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden. (Amtliche Leitsätze)

§ 280 Abs. 1  BGB — bundesligakarten.de
BGH, Urt. vom 11. September 2008 — I ZR 74/06 —
02/2009
S.90
 Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die Verjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Übergangsrechts nach § 51 b BRAO, so gilt dies auch für den Sekundäranspruch. (Amtlicher Leitsatz)
§ 51 b BRAO; Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. , EGBGB — Verjährung von Fehlberatung
BGH, Urt. vom 13. November 2008 — IX ZR 69/07 —
02/2009
S.90
 a)  Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungsschrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen.
b)  Im Fristenkalender muss nicht das zuständige Rechtsmittelgericht eingetragen sein. Dieses hat vielmehr der Rechtsanwalt selbst zu ermitteln. (Amtliche Leitsätze)

§ 233 ZPO — Überprüfung einer Weisung
BGH, Beschl. vom 30. Oktober 2008 — III ZB 54/08 —
02/2009
S.90
 Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann – sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird – eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten. (Amtlicher Leitsatz)
RVG VV Nr. 1000;  — Vertragsabschluss
BGH, Urt. vom 20. November 2008 — IX ZR 186/07 —
02/2009
S.90
 Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 12 Abs. 1 Satz 2  UWG — Abmahnkostenersatz
BGH, Urt. vom 8. Mai 2008 — I ZR 83/06 —
02/2009
S.90
 Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. (Amtlicher Leitsatz)
§ 12 Abs. 1 Satz 2  UWG — Abmahnkostenersatz
BGH, Urt. vom 8. Mai 2008 — I ZR 83/06 —
02/2009
S.90
 Tritt ein Rechtsanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten Vergütungsansprüche an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren. (Amtlicher Leitsatz)
§ 49 b Abs. 4 Satz 2  BRAO; § 398 BGB; § 14 RVG — Forderungsabtretung
BGH, Urt. vom 4. Dezember 2008 — IX ZR 219/07 —
02/2009
S.90
 Tritt ein Rechtsanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten Vergütungsansprüche an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren. (Amtlicher Leitsatz)
§ 49 b Abs. 4 Satz 2  BRAO; § 398 BGB; § 14 RVG — Forderungsabtretung
BGH, Urt. vom 4. Dezember 2008 — IX ZR 219/07 —
02/2009
S.90
 Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 Abs. 1 Satz 2  ZPO — Verdienstausfall
BGH, Beschl. vom 2. Dezember 2008 — VI ZB 63/07 —
02/2009
S.90
 Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 Abs. 1 Satz 2  ZPO — Verdienstausfall
BGH, Beschl. vom 2. Dezember 2008 — VI ZB 63/07 —
02/2009
S.90
 Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens ist typischerweise jedenfalls dann notwendig, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 84 Abs. 2  PatG; § 104 Abs. 3 i.V.m.  ZPO; § 23 Abs. 2  RPflG — Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren
BPatG, Beschl. vom 21. November 2008 — 1 ZA (pat) 15/07 — zu 1 Ni 11/05) (Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
02/2009
S.91
 Ist der ein Ablehnungsgesuch anbringenden Partei bekannt, dass die Gewinnung des Sachverständigen wegen der Besonderheiten des Falls außergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet, sokann es die Prozessförderungspflicht ausnahmsweise gebieten, frühzeitig zumutbare Nachforschungen darüber anzustellen, ob ein Ablehnungsgrund in Betracht kommt. (AmtlicherLeitsatz)
§ 406 Abs. 2  ZPO — Sachverständigenablehnung III
BGH, Beschl. vom 23. September 2008 — X ZR 135/04 —
02/2009
S.91
 Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 269 Abs. 3 , ZPO — Kosten der außergerichtlichen Vergleichs
BGH, Beschl. vom 25. September 2008 — V ZB 66/08 —
02/2009
S.91
 Eine Wider-Widerklage kann in einem Rechtsstreit, in dem über eine Widerklage bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht mehr erhoben werden. Auch zum Zwecke der Korrektureines Verfahrensfehlers kann durch eine Verfahrensweise nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO eine Verfahrenssituation, die bestanden hat, solange über die Widerklage nochnicht rechtskräftig entschieden worden war, nicht wiederhergestellt werden. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 33, ZPO — Wider-Widerklage
BGH, Urt. vom 16. Oktober 2008 — III ZR 253/07 —
02/2009
S.91
 Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.6.1982 – VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 – III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 – VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 – IX ZR 11/92, NJW-RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 – KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 – Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag). (Amtlicher Leitsatz)
§ 322 Abs. 1  ZPO — Schmiermittel
BGH, Urt. vom 14. Februar 2008 — I ZR 135/05 —
02/2009
S.91
 Dem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die von seinem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das Gericht den Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen hat. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 ZPO — Fehlende Unterschrift
BGH, Beschl. vom 14. Oktober 2008 — VI ZB 37/08 —
02/2009
S.91
 Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 20.11.2006 – II ZB 6/06 – NJW-RR 2007, 286 und vom 14.12.2006 – V ZB 11/06 – NJW-RR 2007, 787). (Amtlicher Leitsatz)
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3202  RVG — außergerichtliche Terminsgebühr
BGH, Beschl. vom 11. Juni 2008 — XII ZB 11/06 —
02/2009
S.91
 Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist die tatsächlichen Abläufe verständlich und geschlossen schildern, aus denen sich ergibt, auf welchen Umständen die Fristversäumnis beruht. Kann eine Partei einen derartigen Sachverhalt nicht darlegen, geht dies auch dann zur ihren Lasten, wenn ihr Unvermögen durch Zeitablauf mitbedingt ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 236 Abs. 2  ZPO — Schilderung der Abläufe
BGH, Beschl. vom 3. Juli 2008 — IX ZB 169/07 —
02/2009
S.91
 Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlägerung der Frist zu stellen oder seinen Vertreter hierum zu bitten. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 I  ZPO — Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
BGH, Beschl. vom 18. September 2008 — V ZB 32/08 —
02/2009
S.91
 Die Beschwerde gegen einen als Ausfertigung zugestellten, in der Urschrift jedoch nicht unterschriebenen und deshalb unwirksamen (nichtigen) Beschluss der Prüfungsstelle ist zulässig, aber gegenstandslos.
Ein – insbesondere im Schriftvergleich – ersichtlich als Handzeichen der Paraphe verwendetes Buchstabenkürzel stellt keine Unterschrift dar (Anschluss an BGH NJW 1994, 55; 1997, 3380; 2005, 3775). (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)
 [2.-- € ]

§ 47 Abs. 1 Satz 1  PatG; § 125 Satz 1  BGB; § 126 Abs. 1  BGB — Unterschriftsmangel
BPatG, Beschl. vom 14. August 2008 — 11 W (pat) 16/08 —
02/2009
S.92
 Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB); nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene nicht existiert.
Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände – insbesondere entsprechender Erklärungen des Vertreters – auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.). (Amtliche Leitsätze)

§ 179 Abs. 3  BGB — vollmachtloser Vertreter
BGH, Urt. vom 12. November 2008 — VIII ZR 170/07 —
02/2009
S.92
 Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform. (Amtlicher Leitsatz)
§ 130 ZPO — E-Mail und Schriftform
BGH, Beschl. vom 4. Dezember 2008 — IX ZB 41/08 —
02/2009
S.92
 a)  Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlini enkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden.
b)  Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus; eine solche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist.
c)  § 439 Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.4.2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache. (Amtliche Leitsätze)

Art. 10, EG; Art. 3 Richtlinie 1999/44/EG; §§ 346 bis, BGB — richtlinienkonforme Auslegung
BGH, Urt. vom 26. November 2008 — VIII ZR 200/05 —
02/2009
S.92
 a)  Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.
b)  Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. (Amtliche Leitsätze)

§§ 242 Ba , BGB; § 348 HGB — Kinderwärmekissen
BGH, Urt. vom 17. Juli 2008 — I ZR 168/05 —
02/2009
S.93

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