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Heft 02/2010
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Aufsätze

 Reimar König
Rechtsanwalt Günter Kelbel † [2.-- € ]
Am 23.11.2009 verstarb Günter Kelbel, der Vater und bislang einzige Verfasser eines Kommentars der Patentanwaltsordnung vom 7.9.1966, die den Stand der Patentanwälte auch gesetzlich in den Rang eines Organs der Rechtspflege gebracht hat. Günter Kelbel wurde am 12.1.1922 in Breslau als Sohn eines Rittergutsbesitzers mit bis zum dreißigjährigen Krieg zurückreichendem Stammbaum und dessen Ehefrau, T...
02/2010
S.49
 Ingo Jung /Stephanie Rohlfing
Der neue Rückruf- und Entfernungsanspruch nach § 18 Abs. 2 MarkenG – Rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt? [2.-- € ]
Am 1.9.2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft getreten. Das Gesetz dient primär der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums , der sog. Enforcement-Richtlinie, deren Umsetzungsfrist bereits am 29.4.2006 endete. Die verspätete Umsetzung ist auf heftige Diskussionen insbesondere im Hinblick auf den neuen Auskunftsanspruch gegen Dritte, die Deckelung der Abmahnkosten sowie die Neuregelungen zur Vorlage und Sicherung von Beweismitteln zurückzuführen. Vergleichsweise wenig Beachtung hat bisher der neue Rückruf- und Entfernungsanspruch gemäß § 18 Abs. 2 MarkenG erfahren, der abhängig von der künftigen richterlichen Auslegung dieser Neuregelung erhebliche praktische Auswirkungen haben kann.
02/2010
S.50
 Jan G. Tönnies
Kostenerstattung bei Abmahnung wegen Markenanmeldung [2.-- € ]
Es wird untersucht, ob der Inhaber einer mit einer älteren Marke kollidierenden, von ihm nicht benutzten jüngeren Marke schon allein aufgrund der Bewirkung deren Eintragung verpflichtet ist, nicht nur auf diese zu verzichten, sondern auch sich zur Unterlassung der Benutzung zu verpflichten und Schadensersatz in Hinblick auf die dem Inhaber der älteren Marke durch die Bemühungen seines Anwalts in Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Kosten zu zahlen.
02/2010
S.55
 Jan G. Tönnies
Kostenerstattung bei Abmahnung wegen Markenanmeldung [2.-- € ]
Es wird untersucht, ob der Inhaber einer mit einer älteren Marke kollidierenden, von ihm nicht benutzten jüngeren Marke schon allein aufgrund der Bewirkung deren Eintragung verpflichtet ist, nicht nur auf diese zu verzichten, sondern auch sich zur Unterlassung der Benutzung zu verpflichten und Schadensersatz in Hinblick auf die dem Inhaber der älteren Marke durch die Bemühungen seines Anwalts in Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Kosten zu zahlen.
02/2010
S.55
 Claudia Schwarz
Anspruchskategorien bei computer-implementierten Erfindungen [2.-- € ]
Neben den viel diskutierten Fragen der grundsätzlichen Patentfähigkeit und der Technizität stellt sich für den Praktiker bei der Abfassung einer computer-implementierten Patentanmeldung auch die sowohl patentrechtlich als auch technisch spannende Frage nach zulässig beanspruchbaren Anspruchskategorien. Im Zuge aktueller Entscheidungen (BGH „Mikroprozessor” und Bundespatentgericht 17 W (pat) 27/08) wird diskutiert, ob die bisher bekannte Behandlung von Vorrichtungs- und Verfahrensansprüchen für Gegenstände aus der Informatik aufrecht erhalten werden kann.
02/2010
S.57
 Bernd Fabry
(K)EIN PATENT AUF DAS ARME SCHWEIN [2.-- € ]
Im Zusammenhang mit einem für die Firma Newsham geschützten Verfahren zur Selektion von Schweinen an Hand des Vorhandenseins eines speziellen Allels im Genom wird in der veröffentlichten Meinung der Befürchtung Ausdruck verliehen, ein cleveres Unternehmen werde in Zukunft auch für konventionelle Schweinezüchtung Lizenzgebühren verlangen. Der Aufsatz erläutert den Hintergrund der Diskussion und zeigt den tatsächlichen Schutzbereich des Patentes auf. Gleichzeitig wird darauf eingegangen, warum es „Patente auf Leben” in der öffentlichen Wahrnehmung – zumal in Deutschland – so schwer haben.
02/2010
S.60
 Bernd Fabry
(K)EIN PATENT AUF DAS ARME SCHWEIN [2.-- € ]
Im Zusammenhang mit einem für die Firma Newsham geschützten Verfahren zur Selektion von Schweinen an Hand des Vorhandenseins eines speziellen Allels im Genom wird in der veröffentlichten Meinung der Befürchtung Ausdruck verliehen, ein cleveres Unternehmen werde in Zukunft auch für konventionelle Schweinezüchtung Lizenzgebühren verlangen. Der Aufsatz erläutert den Hintergrund der Diskussion und zeigt den tatsächlichen Schutzbereich des Patentes auf. Gleichzeitig wird darauf eingegangen, warum es „Patente auf Leben” in der öffentlichen Wahrnehmung – zumal in Deutschland – so schwer haben.
02/2010
S.60
 
Interview mit Herrn Patentanwalt Paul Rosenich über die Focussing™ Methode für den C-Teil der Europäischen Eignungsprüfung [2.-- € ]
1. Herr Kollege Rosenich , eine grosse Zahl unserer Kollegen, die noch zur europäischen Eignungsprüfung antreten wollen sind durch verschiedene Kanäle auf Ihre neue Methode aufmerksam gemacht worden, die Sie entwickelt haben, um den Kandidaten für die europäische Eignungsprüfung einen neuen methodischen und alternativen Ansatz anzubieten. Worum handelt es sich bei Ihrer neuen Methode? : Bei der v...
02/2010
S.64
 Marcia H. Sundeen/Xiaomin Huang
Proceedings at the U.S. International Trade Commission under § 337: Another Venue For IP Litigation [2.-- € ]
The United States International Trade Commission („ITC”) has become an increasingly popular venue for patent infringement litigation and other intellectual property based litigation. Intellectual property based investigations at the ITC are brought pursuant to § 337 of the Tariff Act of 1930 and are available to holders of intellectual property, in addition to actions in U.S. district courts. 19 U.S.C. § 1337. This article discusses advantages and differences of section 337 investigations compared to actions in U.S. district courts, including the speed of the investigations and the availability of exclusion orders, a remedy unique to section 337.
02/2010
S.71
 Marcia H. Sundeen/Xiaomin Huang
Proceedings at the U.S. International Trade Commission under § 337: Another Venue For IP Litigation [2.-- € ]
The United States International Trade Commission („ITC”) has become an increasingly popular venue for patent infringement litigation and other intellectual property based litigation. Intellectual property based investigations at the ITC are brought pursuant to § 337 of the Tariff Act of 1930 and are available to holders of intellectual property, in addition to actions in U.S. district courts. 19 U.S.C. § 1337. This article discusses advantages and differences of section 337 investigations compared to actions in U.S. district courts, including the speed of the investigations and the availability of exclusion orders, a remedy unique to section 337.
02/2010
S.71
 Bill Bennett /Alison Mc Millan
Innovation Patents in Australia – The Strongest Patent in the World? [2.-- € ]
Since May 2001, a secondary type of patent, known as an „innovation patent”, has been available under Australian patent law. This underutilised type of patent is extraordinarily useful in several circumstances which will be discussed below.
02/2010
S.75
 Casey Kook-Chan An
Patent Prosecution in Korea [2.-- € ]
Germany has long been ranked in the third place in the number of non-resident patent filings before the Korean Intellectual Property Office (KIPO) . Notwithstanding such a brisk use of the Korean patent system, many German applicants send the same text of specification and claims that they use for filing in other countries and that have not been tailored for Korean prosecution. Furthermore, it is not uncommon that, when responding to a preliminary rejection, German applicants instruct Korean patent attorneys to simply replace the pending claims with the allowed European or US claims without taking into consideration of the legal implications accompanying the replacement. Such practices may deteriorate the quality of the patents. This article is designed to help German applicants/practitioners better understand Korean laws and practices, and hopefully obtain better quality patents.
02/2010
S.77

Entscheidungen

 Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art.   101 Abs. 1  GG — Entsorgungsverfahren
BGH, Beschl.  vom 10. November 2009 — X ZR 11/06 —
02/2010
S.81
 a)  Bei fehlender Rechtswahl weist ein Vergleich, mit dem im Wesentlichen die Ansprüche einer Partei wegen Patentverletzung gegen die Zahlung eines Geldbetrages sowie die Rücknahme von Nichtigkeitsklagen und Einsprüchen durch die andere Partei erledigt werden sollen, nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die engsten Verbindungen zu dem Sitzrecht der Partei auf, welche die Ansprüche wegen Patentverletzung geltend gemacht hat, weil darin die für den Vergleich charakteristische Leistung liegt. Die Vermutung gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Vergleich die Verletzung von Patenten in mehreren Staaten erledigt werden soll, so dass es bereits der Grundsatz der einheitlichen Vertragsanknüpfung ausschließt, dass der Vergleich nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB eine engere Verbindung zu einem der Staaten hat, für die die Patente Schutz gewähren.
b)  Wurden die Anwälte der Parteien während der Verhandlung beauftragt, den zunächst nur mündlich vereinbarten Vergleich schriftlich zu fixieren, ist nach § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel zu vermuten, dass der Vertrag nicht geschlossen werden soll, bis dies in schriftlicher Form erfolgt ist.
c)  Bestanden aus Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt keine Vorbehalte, ein Produkt (hier: Paneele für ein Sektionaltor), das im Stand der Technik zwar der Form nach (konvexe und konkave Profilierung der Stirnbreitseiten benachbarter Paneele, um einen Fingerschutz zu schaffen) bekannt war, jedoch aus einem anderen Material (hier: Holz mit Metallprofilelementen) gebildet wurde, mit einem anderen als solchem bekannten Material (hier: Blechschalen) in einem bekannten Verfahren (hier: Gesenkbiegen oder Walzprofilieren) herzustellen, ist in aller Regel anzunehmen, dass es auch nahelag, dies zu versuchen. (Amtliche Leitsätze)

§ 154 Abs. 2  BGB; Art.   28 Abs. 2 Satz 1 , EGBGB; Art.   56 EPÜ — Sektionaltor
BGH, Urt. vom 15. September 2009 — X ZR 115/05 —
02/2010
S.81
 Das Patentgericht hat in einem erstinstanzlichen Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten eine öffentliche mündliche Anhörung oder eine mündliche Verhandlung auch dann durchzuführen, wenn das Verfahren bereits vor dem 1.7.2006 bei ihm anhängig geworden ist. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 59 Abs. 3 Satz 1 , PatG (Fassung: 1.7.2006) — Dichtungsanordnung
BGH, Beschl. vom 17. Dezember 2009 — Xa ZB 38/08 —
02/2010
S.82
 An die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird angeschlossen, wonach ein erteiltes Patent, welches in den Ansprüchen ein erweiterndes, über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehendes Merkmal aufweist, dessen Streichung zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen würde, durch einen sogenannten Disclaimer beschränkt aufrecht erhalten werden kann. Dazu dient die Aufnahme einer Erklärung in die Beschreibung, dass das betreffenden Merkmal eine unzulässige Erweiterung des Patents darstellt (vgl. u.a. BPatG BIPMZ 1989, 53 – Flanschverbindung; BPatGE 42, 57 – Fernsehgerätbetriebsparameteranzeige; Mitt. 2002, 279; BPatGE 45, 80 – Automatische Umschaltung).
Eine solche Beschränkung des Patents ist auch hinsichtlich mehrerer Merkmale zulässig, soweit die mit dem Disclaimer versehenen erweiternden Merkmale ausreichend klar definiert und widerspruchsfrei zu den übrigen Merkmalen sind sowie außerdem die Patentansprüche bei Außerachtlassung der in dem Disclaimer bezeichneten erweiternden Merkmale sprachlich vollständig und hinsichtlich der übrigen Merkmale inhaltlich klar bleiben. (Amtliche Leitsätze)

§§ 59 Abs. 1 , PatG — Winkelmesseinrichtung
BPatG, Entsch. vom 12. August 2009 — 19 W (pat) 5/08 — Rechtsbeschwerde zugelassen;
02/2010
S.82
 a)  Die Grundsätze des § 322 ZPO sind auf bestandskräftige Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren übertragbar.
b)  Hat der Beschwerdeführer im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 66 MarkenG die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, tritt die daran anknüpfende Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG kraft Gesetzes ein. Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorgesehene Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hat nur deklaratorische Bedeutung.
c)  Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen (hier: der Legostein) ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich ist, sind diejenigen Merkmale außer Betracht zu lassen, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Dienen die verbleibenden Merkmale ausschließlich der Herbeiführung einer technischen Wirkung (hier: Verbindung der Spielbausteine), ist die Warenform nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz auch dann ausgenommen, wenn die technische Lösung (hier: Klemmwirkung durch Kupplungselemente in Form von Noppen) durch unterschiedlich ausgestaltete Merkmale (hier: unterschiedlich geformte Noppen) erreicht werden kann. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 3 Abs. 2 Nr. 2 , MarkenG; § 6 Abs. 2  PatKostG; § 322 ZPO — Legostein
BGH, Beschl.  vom 16. Juli 2009 — I ZB 53/07 —
02/2010
S.82
 Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2 , MarkenG — AIDA/AIDU
BGH, Urt. vom 29. Juli 2009 — I ZR 102/07 —
02/2010
S.85
 a)  Stellt sich der Parallelimport eines Arzneimittels allein deswegen als rechtswidrig dar, weil die Vorabinformation des Markeninhabers, die Voraussetzung für die Erschöpfung gewesen wäre, unterblieben ist, kommt im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein verhältnismäßig niedriger Vergütungssatz in Betracht.
b)  Der Parallelimporteur, der es versäumt, den Markeninhaber vorab zu informieren, und der deswegen eine Markenverletzung begeht, kann – wenn der Markeninhaber diese Art der Schadensberechnung gewählt hat – verpflichtet sein, den Gewinn aus dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels vollständig herauszugeben. (Amtliche Leitsätze)

§§ 14 Abs. 6 a.F. , MarkenG — Zoladex
BGH, Urt. vom 29. Juli 2009 — I ZR 87/07 —
02/2010
S.85
 Verweigert das Bundespatentgericht im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren einem Beteiligten zu Unrecht Verfahrenkostenhilfe, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verletzt, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine anwaltlich vertretene Partei den Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereits im Beschwer deverfahren und nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gehalten und das Bundespatentgericht deshalb eine für sie günstigere Entscheidung getroffen hätte. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 26 Abs. 1 und 3 , MarkenG; Art.   103 Abs. 1  GG — ATOZ III
BGH, Beschl. vom 29. Juli 2009 — I ZB 83/08 —
02/2010
S.85
 1.  Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken entfalten nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 37 MarkenG für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und auch im Beschwerdeverfahren des Bundespatentgerichts keinerlei verbindliche Wirkung. Dies hat der EuGH im Hinblick auf seine insoweit klare bisherige Rechtsprechung zuletzt nur noch im Beschlusswege entschieden (EuGH GRUR 2009, 667 (Tz. 17) Bild.T-Online.de und ZVS zu „Volks.Handy u.a.” und „Schwabenpost”; vgl. dazu auch BPatG Mitt. 2007, 156; GRUR 2007, 333 – Papaya).
2.  Eine Verpflichtung der zur Entscheidung berufenen Stellen zu einem Vergleich der angemeldeten Marke mit den im Register eingetragenen Marken besteht nicht. Die Äußerung des EuGH zur Berücksichtigung von Voreintragungen (EuGH a.a.O.) gilt nur dann, wenn die zur Entscheidung berufene Stelle in dieser Hinsicht über entsprechende Informationen verfügt, was bei bloßen Eintragungen regelmäßig nicht der Fall ist. Die zur Entscheidung berufene Stelle muss sich im Rahmen von geltend gemachten Voreintragungen lediglich mit den eingeführten oder sonst ersichtlichen, für die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke sprechenden Argumenten auseinandersetzen. Soweit dies geschieht, ist auch dem Begründungserfordernis nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht gemäß § 61 Abs. 1 bzw. § 79 Abs. 2 MarkenG Genüge getan.
3.  In den Verfahren vor den Markenstellen (ebenso wie im Verfahren vor dem Bundespatentgericht) verbieten sich Äußerungen zur Schutzfähigkeit von im Register eingetragenen Marken (zutreffend BPatG 2009, 1175, 1180 Mitt. 2009, 569; – Burg Lissingen mit eingehender Begründung; a.A. BPatG Mitt. 2009, 334; GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST und GRUR 2009, 1173 – Freizeit-Rätsel-Woche). Gegenstand der Prüfung nach § 37 MarkenG sind ausschließlich die jeweils im konkreten Verfahren angemeldeten Marken. Durch die Nennung von Voreintragungen werden diese „Drittmarken” nicht verfahrensgegenständlich. Das Markengesetz sieht auch keine Möglichkeit einer Beteiligung von Drittmarkeninhabern vor. Schon deshalb kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich abschließende oder vermeintlich abschließende Äußerungen zur Schutzfähigkeit voreingetragener Marken verbieten. Die Beurteilung der Schutzunfähigkeit solcher Marken aus absoluten Gründen bleibt vielmehr ausschließlich dem dafür vorgesehenen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG vorbehalten. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 , MarkenG — Linuxwerkstatt
BPatG, Entsch.  vom 17. Dezember 2009 — 25 W (pat) 65/08 — Rechtsbeschwerde nicht zugelassen;
02/2010
S.86
 In Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz über das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können, besteht für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung eines Patents kein Rechtsschutzbedürfnis. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§§ 3, UWG; § 823 ff. G, L BGB — Fischdosendeckel
BGH, Urt.  vom 10. Dezember 2009 — I ZR 46/07 —
02/2010
S.87
 Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 8 PartGG — Haftung ohne Verschulden
BGH, Urt. vom 19. November 2009 — IX ZR 12/09 —
02/2010
S.92
 Eine Partei kann sich ein Bestreiten nicht dadurch für das Berufungsverfahren vorbehalten, dass sie einen Sachverhalt lediglich „für die erste Instanz” unstreitig stellt. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 529, ZPO — Parteivortrag
BGH, Beschl. vom 24. November 2009 — VII ZR 31/09 —
02/2010
S.94
 Eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO, die sich gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) zurückweisenden Beschluss richtet, ist nur begründet, wenn die Zurückweisung auf einer neuen und eigenständigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. (Amtlicher Leitsatz)
Art.   103 Abs. 1  GG; § 321 a ZPO — Anhörungsrüge
BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2009 — V ZR 105/09 —
02/2010
S.94
 a)  Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, enthält nicht zugleich einen Antrag auf Verlängerung einer laufenden Berufungsbegründungsfrist.
b)  Ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist, so darf im Berufungsverfahren ein Anerkenntnisurteil jedenfalls dann nicht ergehen, wenn das Anerkenntnis nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erklärt worden ist. (Amtliche Leitsätze)

§§ 251 Satz 2 , ZPO — Ruhen des Verfahrens
BGH, Beschl. vom 10. November 2009 — XI ZB 15/09 —
02/2010
S.94
 Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme zu bewilligen, wenn Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfeantragstellung bereits zuvor erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
§§ 114 Satz 1 , ZPO — Prozesskostenhilfe
BGH, Beschl. vom 18. November 2009 — XII ZB 152/09 —
02/2010
S.94
 Zur Auslegung der Berufungsschrift bei einer Falschbezeichnung des Berufungsklägers. (Amtlicher Leitsatz)
§ 519 ZPO — Zur Auslegung der Berufungsschrift
BGH, Beschl. vom 22. September 2009 — VI ZB 76/08 —
02/2010
S.94
 Bei bereits aufgegebenen Geschäftsräumen kann eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nicht erfolgen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 180 ZPO — Ersatzzustellung bei bereits aufgegebenen Geschäftsräumen
BGH, Beschl. vom 22. Oktober 2009 — IX ZB 248/08 —
02/2010
S.95
 Eine – unzulässige – „Beschwerde” gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dessen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1958) nicht möglich sind, von dem Berufungsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 127 Abs. 2 , ZPO; § 140 BGB — Verfahren bei unzulässiger Beschwerde
OLG Köln, Urt. vom 10. Juni 2009 — 2 U 17/09 — rechtskräftig;
02/2010
S.95

Buchbesprechungen

 Fezer
Markenrecht, Verlag C.H.Beck, München
(Ann)
02/2010
S.95
 Tafelmeier
Markenbilanzierung und Markenbewertung – Analyse und Eignung von Markenbewertungsverfahren in Hinblick auf die bilanzielle Behandlung von Marken nach HGB und IAS/IFRS
(Roos)
02/2010
S.95
 Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
(Beyerlein)
02/2010
S.96
 Freund
Rechtsnachfolge in Unterlassungspflichten
(Jacobi)
02/2010
S.96


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