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| Entscheidungen |
| Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat. (Amtlicher Leitsatz)
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Art. 101 Abs. 1
GG — Entsorgungsverfahren BGH, Beschl. vom 10. November 2009
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X ZR 11/06 —
| 02/2010
S.81 |
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| a) Bei fehlender Rechtswahl weist ein Vergleich, mit dem im Wesentlichen die Ansprüche einer Partei wegen Patentverletzung gegen die Zahlung eines Geldbetrages sowie die Rücknahme von Nichtigkeitsklagen und Einsprüchen durch die andere Partei erledigt werden sollen, nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die engsten Verbindungen zu dem Sitzrecht der Partei auf, welche die Ansprüche wegen Patentverletzung geltend gemacht hat, weil darin die für den Vergleich charakteristische Leistung liegt. Die Vermutung gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Vergleich die Verletzung von Patenten in mehreren Staaten erledigt werden soll, so dass es bereits der Grundsatz der einheitlichen Vertragsanknüpfung ausschließt, dass der Vergleich nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB eine engere Verbindung zu einem der Staaten hat, für die die Patente Schutz gewähren. b) Wurden die Anwälte der Parteien während der Verhandlung beauftragt, den zunächst nur mündlich vereinbarten Vergleich schriftlich zu fixieren, ist nach § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel zu vermuten, dass der Vertrag nicht geschlossen werden soll, bis dies in schriftlicher Form erfolgt ist. c) Bestanden aus Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt keine Vorbehalte, ein Produkt (hier: Paneele für ein Sektionaltor), das im Stand der Technik zwar der Form nach (konvexe und konkave Profilierung der Stirnbreitseiten benachbarter Paneele, um einen Fingerschutz zu schaffen) bekannt war, jedoch aus einem anderen Material (hier: Holz mit Metallprofilelementen) gebildet wurde, mit einem anderen als solchem bekannten Material (hier: Blechschalen) in einem bekannten Verfahren (hier: Gesenkbiegen oder Walzprofilieren) herzustellen, ist in aller Regel anzunehmen, dass es auch nahelag, dies zu versuchen. (Amtliche Leitsätze)
§ 154 Abs. 2
BGB;
Art. 28 Abs. 2 Satz 1
, EGBGB;
Art. 56 EPÜ — Sektionaltor BGH, Urt. vom 15. September 2009
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X ZR 115/05 —
| 02/2010
S.81 |
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| Das Patentgericht hat in einem erstinstanzlichen Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten eine öffentliche mündliche Anhörung oder eine mündliche Verhandlung auch dann durchzuführen, wenn das Verfahren bereits vor dem 1.7.2006 bei ihm anhängig geworden ist. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 59 Abs. 3 Satz 1
, PatG (Fassung: 1.7.2006) — Dichtungsanordnung BGH, Beschl. vom 17. Dezember 2009
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Xa ZB 38/08 —
| 02/2010
S.82 |
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| An die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird angeschlossen, wonach ein erteiltes Patent, welches in den Ansprüchen ein erweiterndes, über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehendes Merkmal aufweist, dessen Streichung zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen würde, durch einen sogenannten Disclaimer beschränkt aufrecht erhalten werden kann. Dazu dient die Aufnahme einer Erklärung in die Beschreibung, dass das betreffenden Merkmal eine unzulässige Erweiterung des Patents darstellt (vgl. u.a. BPatG BIPMZ 1989, 53 – Flanschverbindung; BPatGE 42, 57 – Fernsehgerätbetriebsparameteranzeige; Mitt. 2002, 279; BPatGE 45, 80 – Automatische Umschaltung). Eine solche Beschränkung des Patents ist auch hinsichtlich mehrerer Merkmale zulässig, soweit die mit dem Disclaimer versehenen erweiternden Merkmale ausreichend klar definiert und widerspruchsfrei zu den übrigen Merkmalen sind sowie außerdem die Patentansprüche bei Außerachtlassung der in dem Disclaimer bezeichneten erweiternden Merkmale sprachlich vollständig und hinsichtlich der übrigen Merkmale inhaltlich klar bleiben. (Amtliche Leitsätze)
§§ 59 Abs. 1
, PatG — Winkelmesseinrichtung BPatG, Entsch. vom 12. August 2009
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19 W (pat) 5/08 —
Rechtsbeschwerde zugelassen; | 02/2010
S.82 |
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| a) Die Grundsätze des § 322 ZPO sind auf bestandskräftige Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren übertragbar. b) Hat der Beschwerdeführer im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 66 MarkenG die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, tritt die daran anknüpfende Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG kraft Gesetzes ein. Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorgesehene Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hat nur deklaratorische Bedeutung. c) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen (hier: der Legostein) ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich ist, sind diejenigen Merkmale außer Betracht zu lassen, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Dienen die verbleibenden Merkmale ausschließlich der Herbeiführung einer technischen Wirkung (hier: Verbindung der Spielbausteine), ist die Warenform nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz auch dann ausgenommen, wenn die technische Lösung (hier: Klemmwirkung durch Kupplungselemente in Form von Noppen) durch unterschiedlich ausgestaltete Merkmale (hier: unterschiedlich geformte Noppen) erreicht werden kann. (Amtliche Leitsätze)
[2.-- € ]
§§ 3 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG;
§ 6 Abs. 2
PatKostG;
§ 322 ZPO — Legostein BGH, Beschl. vom 16. Juli 2009
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I ZB 53/07 —
| 02/2010
S.82 |
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| Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2
, MarkenG — AIDA/AIDU BGH, Urt. vom 29. Juli 2009
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I ZR 102/07 —
| 02/2010
S.85 |
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| a) Stellt sich der Parallelimport eines Arzneimittels allein deswegen als rechtswidrig dar, weil die Vorabinformation des Markeninhabers, die Voraussetzung für die Erschöpfung gewesen wäre, unterblieben ist, kommt im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein verhältnismäßig niedriger Vergütungssatz in Betracht. b) Der Parallelimporteur, der es versäumt, den Markeninhaber vorab zu informieren, und der deswegen eine Markenverletzung begeht, kann – wenn der Markeninhaber diese Art der Schadensberechnung gewählt hat – verpflichtet sein, den Gewinn aus dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels vollständig herauszugeben. (Amtliche Leitsätze)
§§ 14 Abs. 6 a.F.
, MarkenG — Zoladex BGH, Urt. vom 29. Juli 2009
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I ZR 87/07 —
| 02/2010
S.85 |
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| Verweigert das Bundespatentgericht im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren einem Beteiligten zu Unrecht Verfahrenkostenhilfe, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verletzt, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine anwaltlich vertretene Partei den Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereits im Beschwer deverfahren und nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gehalten und das Bundespatentgericht deshalb eine für sie günstigere Entscheidung getroffen hätte. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 26 Abs. 1 und 3
, MarkenG;
Art. 103 Abs. 1
GG — ATOZ III BGH, Beschl. vom 29. Juli 2009
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I ZB 83/08 —
| 02/2010
S.85 |
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| 1. Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken entfalten nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 37 MarkenG für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und auch im Beschwerdeverfahren des Bundespatentgerichts keinerlei verbindliche Wirkung. Dies hat der EuGH im Hinblick auf seine insoweit klare bisherige Rechtsprechung zuletzt nur noch im Beschlusswege entschieden (EuGH GRUR 2009, 667 (Tz. 17) Bild.T-Online.de und ZVS zu „Volks.Handy u.a.” und „Schwabenpost”; vgl. dazu auch BPatG Mitt. 2007, 156; GRUR 2007, 333 – Papaya). 2. Eine Verpflichtung der zur Entscheidung berufenen Stellen zu einem Vergleich der angemeldeten Marke mit den im Register eingetragenen Marken besteht nicht. Die Äußerung des EuGH zur Berücksichtigung von Voreintragungen (EuGH a.a.O.) gilt nur dann, wenn die zur Entscheidung berufene Stelle in dieser Hinsicht über entsprechende Informationen verfügt, was bei bloßen Eintragungen regelmäßig nicht der Fall ist. Die zur Entscheidung berufene Stelle muss sich im Rahmen von geltend gemachten Voreintragungen lediglich mit den eingeführten oder sonst ersichtlichen, für die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke sprechenden Argumenten auseinandersetzen. Soweit dies geschieht, ist auch dem Begründungserfordernis nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht gemäß § 61 Abs. 1 bzw. § 79 Abs. 2 MarkenG Genüge getan. 3. In den Verfahren vor den Markenstellen (ebenso wie im Verfahren vor dem Bundespatentgericht) verbieten sich Äußerungen zur Schutzfähigkeit von im Register eingetragenen Marken (zutreffend BPatG 2009, 1175, 1180 Mitt. 2009, 569; – Burg Lissingen mit eingehender Begründung; a.A. BPatG Mitt. 2009, 334; GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST und GRUR 2009, 1173 – Freizeit-Rätsel-Woche). Gegenstand der Prüfung nach § 37 MarkenG sind ausschließlich die jeweils im konkreten Verfahren angemeldeten Marken. Durch die Nennung von Voreintragungen werden diese „Drittmarken” nicht verfahrensgegenständlich. Das Markengesetz sieht auch keine Möglichkeit einer Beteiligung von Drittmarkeninhabern vor. Schon deshalb kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich abschließende oder vermeintlich abschließende Äußerungen zur Schutzfähigkeit voreingetragener Marken verbieten. Die Beurteilung der Schutzunfähigkeit solcher Marken aus absoluten Gründen bleibt vielmehr ausschließlich dem dafür vorgesehenen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG vorbehalten. (Amtliche Leitsätze)
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§§ 8 Abs. 2 Nr. 1
, MarkenG — Linuxwerkstatt BPatG, Entsch. vom 17. Dezember 2009
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25 W (pat) 65/08 —
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; | 02/2010
S.86 |
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| In Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz über das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können, besteht für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung eines Patents kein Rechtsschutzbedürfnis. (Amtlicher Leitsatz)
[2.-- € ]
§§ 3, UWG;
§ 823 ff. G, L BGB — Fischdosendeckel BGH, Urt. vom 10. Dezember 2009
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I ZR 46/07 —
| 02/2010
S.87 |
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| Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann. (Amtlicher Leitsatz)
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§ 8 PartGG — Haftung ohne Verschulden BGH, Urt. vom 19. November 2009
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IX ZR 12/09 —
| 02/2010
S.92 |
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| Eine Partei kann sich ein Bestreiten nicht dadurch für das Berufungsverfahren vorbehalten, dass sie einen Sachverhalt lediglich „für die erste Instanz” unstreitig stellt. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 529, ZPO — Parteivortrag BGH, Beschl. vom 24. November 2009
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VII ZR 31/09 —
| 02/2010
S.94 |
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| Eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO, die sich gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) zurückweisenden Beschluss richtet, ist nur begründet, wenn die Zurückweisung auf einer neuen und eigenständigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen ist. (Amtlicher Leitsatz)
Art. 103 Abs. 1
GG;
§ 321 a ZPO — Anhörungsrüge BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2009
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V ZR 105/09 —
| 02/2010
S.94 |
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| a) Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, enthält nicht zugleich einen Antrag auf Verlängerung einer laufenden Berufungsbegründungsfrist. b) Ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist, so darf im Berufungsverfahren ein Anerkenntnisurteil jedenfalls dann nicht ergehen, wenn das Anerkenntnis nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erklärt worden ist. (Amtliche Leitsätze)
§§ 251 Satz 2
, ZPO — Ruhen des Verfahrens BGH, Beschl. vom 10. November 2009
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XI ZB 15/09 —
| 02/2010
S.94 |
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| Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme zu bewilligen, wenn Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfeantragstellung bereits zuvor erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
§§ 114 Satz 1
, ZPO — Prozesskostenhilfe BGH, Beschl. vom 18. November 2009
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XII ZB 152/09 —
| 02/2010
S.94 |
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| Zur Auslegung der Berufungsschrift bei einer Falschbezeichnung des Berufungsklägers. (Amtlicher Leitsatz)
§ 519 ZPO — Zur Auslegung der Berufungsschrift BGH, Beschl. vom 22. September 2009
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VI ZB 76/08 —
| 02/2010
S.94 |
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| Bei bereits aufgegebenen Geschäftsräumen kann eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nicht erfolgen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 180 ZPO — Ersatzzustellung bei bereits aufgegebenen Geschäftsräumen BGH, Beschl. vom 22. Oktober 2009
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IX ZB 248/08 —
| 02/2010
S.95 |
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| Eine – unzulässige – „Beschwerde” gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dessen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1958) nicht möglich sind, von dem Berufungsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 127 Abs. 2
, ZPO;
§ 140 BGB — Verfahren bei unzulässiger Beschwerde OLG Köln, Urt. vom 10. Juni 2009
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2 U 17/09 —
rechtskräftig; | 02/2010
S.95 |
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