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Heft 07/08/2010
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Entscheidungen

 Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Antrag auf Feststellung, dass die Wirkungen eines europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, weil der Anmelder oder Patentinhaber eine (vollständige) deutsche Übersetzung der europäischen Patentschrift nicht fristgerecht eingereicht hat, nicht statthaft. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
Art. II 3 Abs. 1 und 2 , IntPatÜbkG; § 5 ÜbersV — Nabenschaltung I
BGH, Urt. vom 16. März 2010 — X ZR 47/06 —
07/08/2010
S.379
 Für den Fachmann, der sich mit dem technischen Problem befasst, eine Zusammensetzung bereitzustellen, die vorteilhafte Wirkungen auf Risikofaktoren für bestimmte Erkrankungen hat, liegt es in der Regel nahe, sich zunächst mit für diese Wirkungen bekannten Zusammensetzungen zu befassen, deren Wirkstoffe zu ermitteln und diese anzureichern, insbesondere wenn Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Wirkung durch eine höhere Wirkstoffdosis bestehen. (Amtlicher Leitsatz)
§ 4 PatG — Fettsäurezusammensetzung
BGH, Urt. vom 15. April 2010 — Xa ZR 28/08 —
07/08/2010
S.380
 Das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht solche Fälle, in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind. (Amtlicher Leitsatz)
§ 43 Abs. 5  AMG; Art. 12 Abs. 1 , GG — Tierarzneimittelversand
BGH, Urt. vom 12. November 2009 — I ZR 210/07 —
07/08/2010
S.381
 Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräftig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein – wenn auch gewichtiges – Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1  MarkenG — Farbe gelb
BGH, Beschl. vom 19. November 2009 — I ZB 76/08 —
07/08/2010
S.381
 a)  Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält.
b)  Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn ihm – wie dem Bestandteil „automobil” – von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestandteil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie verstanden wird. (Amtliche Leitsätze)

§ 14 Abs. 2 Nr. 2  MarkenG — OFFROAD
BGH, Urt. vom 2. Dezember 2009 — I ZR 44/07 —
07/08/2010
S.383
 Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23. 6. 2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 – hufeland.de). (Amtlicher Leitsatz)
§§ 5, MarkenG — Peek & Cloppenburg
BGH, Urt. vom 31. März 2010 — I ZR 174/07 —
07/08/2010
S.383
 1.  Zur Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über die Löschung einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke.
2.  Zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts eines in einer Marke enthaltenen Begriffs (hier: Gelbe Seiten).
3.  Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende früheren Marke durchgeführt wurden, als Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer später angemeldeten Marke.
4.  Zu den die subjektiven Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG betreffenden tatsächlichen Voraussetzungen.
5.  Eine Löschung der Marke „Gelbe Seiten” kommt nicht in Betracht, weil der Marke zum Eintragungszeitpunkt (hier 1998) weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte noch sie freihaltungsbedürftig war; darüber hinaus hatte die Anmelderin auch nachgewiesen, dass sie im Verkehr durchgesetzt war; schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Anmelderin. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die Anmelderin zu einem früheren Zeitpunkt eine Monopolstellung innehatte, was allerdings auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungssektor (Branchenverzeichnisse) auch nicht der Fall war. (Amtliche Leitsätze)

§§ 8 Abs. 2 , MarkenG — GELBE SEITEN
BPatG, Entsch. vom 9. März 2010 — 27 W (pat) 211/09 —
07/08/2010
S.383
 Der Begriff „Speicherstadt” wird naheliegenderweise mit der Speicherstadt am Rande des Hamburger Hafens, einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Er kommt, auch im Hinblick auf die Wertschätzung und die positiven Empfindungen, die der Verkehr diesem Tourismusmagnet entgegenbringt, für zahlreiche Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) in Betracht und entbehrt zudem – auch soweit kein enger waren- und dienstleistungsbeschreibender Bezug vorhanden ist – jeglicher Hinweiskraft auf einen individuellen Geschäftsbetrieb (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). (Amtlicher Leitsatz)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2  MarkenG — Speicherstadt
BPatG, Entsch. vom 4. Mai 2010 — 24 W (pat) 76/08 —
07/08/2010
S.384
 a)  Für die Ermittlung der Eigenart i.S. von Art. 6 GGV ist maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster, die in einem Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln ist. Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe sind nicht Voraussetzungen des Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
b)  Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird noch nicht durch die Anmeldung der Öffentlichkeit i.S. von Art. 6, 7 GGV zugänglich gemacht.
c)  Eine Begrenzung des Schutzumfangs eines Klagemusters auf diejenigen Merkmale, durch die es sich von einem früher angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheidet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das früher angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht vor dem Klagemuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
d)  Die Wirkungen der Erschöpfung nach Art. 21 GGV treten an konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und nicht an einzelnen ihrer Merkmale ein.
e)  Eine in einem Mitgliedstaat begangene Handlung, durch die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. (Amtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

Art. 1 Abs. 1 , VO (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster; §§ 42 Abs. 2 , GeschmMG — Verlängerte Limousinen
BGH, Urt. vom 22. April 2010 — I ZR 89/08 —
07/08/2010
S.384
 a)  Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b)  Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. (Amtliche Leitsätze)

§§ 19a, UrhG — Sommer unseres Lebens
BGH, Urt. vom 12. Mai 2010 — I ZR 121/08 —
07/08/2010
S.389
 Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe). (Amtlicher Leitsatz)
§ 31 Abs. 5 Satz 2  UrhG; § 242 BGB — Restwertbörse
BGH, Urt. vom 29. April 2010 — I ZR 68/08 —
07/08/2010
S.389
 Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 72, UrhG; § 8 bis 10 TMG — marions-kochbuch.de
BGH, Urt. vom 12. November 2009 — I ZR 166/07 —
07/08/2010
S.389
 Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Lichtbilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden. (Amtlicher Leitsatz)
§ 91 (gültig bis 30.6.2002) UrhG — Film-Einzelbilder
BGH, Urt. vom 19. November 2009 — I ZR 128/07 —
07/08/2010
S.389
 a)  Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.
b)  Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist. (Amtliche Leitsätze)

§§ 6 Abs. 2 Nr. 2 , UWG — Paketpreisvergleich
BGH, Urt. vom 19. November 2009 — I ZR 141/07 —
07/08/2010
S.389
 1. Die in der in einem geschmacksmusterrechtlichen Fall ergangenen Entscheidung „Gemeinkostenanteil” des BGH (GRUR 2001, 329) ausgesprochenen Rechtsgrundsätze haben in allen Rechtsgebieten zu gelten, für die nach bisheriger Rechtsprechung eine dreifache Schadensberechnung anerkannt war. Ferner seien diese Rechtsgrundsätze nicht auf Wettbewerber „auf gleicher Augenhöhe” zu beschränken, sondern haben insbesondere auch für Unternehmen zu gelten, die sich auf unterschiedlichen Vertriebsstufen befinden.
2. Die Schwäche des Schutzes gegen Nachahmung modischer Erzeugnisse wirkt sich zwar auf die der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs zu Grunde gelegte Dauer der Verletzungshandlung, nicht aber auf die Berechnungsart und Höhe des Schadensersatzanspruchs aus.
3. Für die Herausgabe des Verletzergewinns ist die Kausalität von Umständen zum Zeitpunkt des Kaufs entscheidend. Umtauschmöglichkeiten können nicht geltend gemacht werden.
4. Der durch eine Rechtsverletzung erworbene Wettbewerbsvorteil darf dem Plagiateur nicht durch eine volle Berücksichtigung des günstigeren Preises seines Plagiats zu Gute kommen. Der günstigere Preis als Kaufursache kann bei wertender Betrachtung im Rahmen der Schadensersatzberechnung allenfalls teilweise anerkannt werden.
5. Eine Vermengung der Arten der Berechnung von Schadensersatz in der Weise, dass die mögliche Höhe des herauszugebenden Gewinns durch eine mögliche Lizenzhöhe begrenzt wird, hat nicht stattzufinden. (Nichtamtliche Leitsätze)
 [2.-- € ]

§§ 1 a.F., UWG — BH-Modell
OLG Hamburg, Urt. vom 27. August 2008 — 5 U 38/07 — rechtskräftig;
07/08/2010
S.389
 1.  Beinhaltet eine blickfangmäßige Preisangabe nicht alle nach § 1 PAngV erforderlichen Informationen, können die fehlenden Angaben durch klare und unmissverständliche Sternchenhinweise erfolgen, wenn ihre Zuordnung zum Preis gewahrt bleibt (Anschluss an BGH GRUR 2008, 532, 533 f. – Umsatzsteuerhinweis).
2.  Insbesondere bei Warengattungen, bei denen die einzelnen Endpreise von weiteren Buchungsmodalitäten abhängen, genügt die Angabe vorläufiger Preise den Anforderungen an die Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV, wenn der Verbraucher klar und unmissverständlich auf die Preiszusammensetzung hingewiesen wird und den im Einzelfall gültigen Endpreis durch die fortlaufende Eingabe in das Buchungssystem ohne weiteres feststellen kann (Anschluss an BGH GRUR 2003, 889, 890 – Internet-Reservierungssystem). (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 3, UWG; § 1 PAngV — unmissverständliche Sternchenhinweise
OLG Hamburg, Urt. vom 25. März 2010 — 3 U 108/09 —
07/08/2010
S.394
 Bei der Frage, ob die durch die nachgeahmte Form einer Ware hervorgerufene Gefahr der Herkunftstäuschung vermeidbar im Sinne von § 4 Nr. 9 a UWG ist, ist zu berücksichtigen, dass eine Produktidee als solche keinem ergänzenden Leistungsschutz unterliegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung muss zur Verteidigung von Wertungswidersprüchen auch der markenrechtliche Schutzausschließungsgrund nach § 3 II Nr. 2 MarkenG im Blick behalten werden. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 4 Nr. 9  UWG — Formfleischstück
OLG Frankfurt, Urt. vom 2. Februar 2010 — 6 U 236/09 — rechtskräftig;
07/08/2010
S.394
 Das Nichtigkeitsverfahren kennt keinen „mitwirkenden” Rechtsanwalt.
Bei Doppelvertretung gilt § 91 ZPO. Der Kostengläubiger hat die Notwendigkeit der Doppelvertretung im Einzelfall substantiiert nachzuweisen.
Aufgrund der Kompetenz der Patentanwälte kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass Kosten für einen hinzugezogenen Rechtsanwalt immer dann notwendig sind, wenn ein paralleles Verletzungsverfahren anhängig und die Koordination beider Verfahren erfolgen soll (z.B. Auswirkungen und Tragweite von Beschränkung, Vergleich).
Notwendig sind solche Kosten erst, wenn der Patentanwalt für bestimmte Rechtsfragen nicht zuständig ist und er die zuverlässige Beantwortung nicht auf einem gegenüber der Gebühr des Rechtsanwalts günstigerem Wege erhalten kann. (Amtlicher Leitsatz)

§ 91 ff. ZPO — Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren
BPatG, Beschl. vom 29. Januar 2009 — 4 ZA (pat) 81/08 — 4 Ni 43/05 —
07/08/2010
S.394
 Die Vorschrift des § 140 III MarkenG ist auf die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Patentanwaltskosten nicht entsprechend anwendbar. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Kennzeichensreitsachen neben der Beauftragung eines Rechtsanwalts die Hinzuziehung eines Patentanwalts für die Abmahnung als erforderlich angesehen werden kann. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 140 Abs. 3 , MarkenG — Patentanwaltskosten
OLG Frankfurt, Urt. vom 12. November 2009 — 6 U 130/09 — nicht rechtskräftig;
07/08/2010
S.396
 Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.3.2009 – VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610). (Amtlicher Leitsatz)
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b  GVG; Art. 53 Lugano-Übk — Zuständigkeit Gerichtsstand
BGH, Urt. vom 15. März 2010 — II ZR 27/09 —
07/08/2010
S.398
 Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt,die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird. (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 ZPO — Adress-Ersatz
BGH, Beschl. vom 13. April 2010 — VI ZB 65/08 —
07/08/2010
S.398
 An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind weniger strenge Anforderungen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.5.2006 – II ZB 5/05, Mitt. 2006, 381; NJW-RR 2006, 1569; Urteil vom 14.2.2008 – III ZR 73/07, juris; Beschluss vom 9.9.2008 – VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208). (Amtlicher Leitsatz)
§ 519 Abs. 2  ZPO — Bezeichnung des Rechtsmittelgegners
BGH, Beschl. vom 11. Mai 2010 — VIII ZB 93/09 —
07/08/2010
S.398
 Dem Berufungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) stehe noch aus. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 114, ZPO — Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten
BGH, Beschl. vom 28. April 2010 — XII ZB 180/06 —
07/08/2010
S.398
 Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung. (Amtlicher Leitsatz)
§ 103 Abs. 1  ZPO — Kostenfestsetzungsbeschluss
BGH, Beschl. vom 13. April 2010 — VIII ZB 69/09 —
07/08/2010
S.398
 Zur prozessualen Behandlung einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in der Berufungsinstanz. (Amtlicher Leitsatz)
§§ 531 Abs. 2 Satz 1 , ZPO — Klageerweiterung in der Berufungsinstanz
BGH, Urt. vom 22. April 2010 — IX ZR 160/09 —
07/08/2010
S.398
 Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalenderregelmäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zuvergewissern, ob diese die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.10.2009 – VIII ZB 97/08, Mitt. 2010, 42; juris, Tz. 8). Streicht er nach Unterrichtung über die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes eigenhändig die Frist im Kalender, ist ihm regelmäßig nicht schon deswegenein eigenes Verschulden an einer durch das Fehlschlagen der Faxübermittlung verursachten Fristversäumung anzulasten, weil er sich zuvor nicht persönlich von der Richtigkeit der ihm vonseiner Mitarbeiterin erteilten Auskunft überzeugt hat. Die Sachlage stellt sich insoweit nicht anders dar, als wenn er die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlassenhätte (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11.2.2009 – IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785). (Amtlicher Leitsatz)
§ 233 ZPO — Friststreichung durch Mitarbeiterin
BGH, Beschl. vom 27. April 2010 — VIII ZB 84/09 —
07/08/2010
S.398
 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klä rungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind. (Amtlicher Leitsatz)
§ 543 Abs. 2 Nr. 1  ZPO — Grundsätzliche Bedeutung
BGH, Beschl. vom 8. Februar 2010 — II ZR 156/09 —
07/08/2010
S.398
 Auch einer beantragten mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn nur noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden ist. (Amtlicher Leitsatz)
§ 128 Abs. 3  ZPO; §§ 78 Nr. 1 , PatG — Mikro-Schweißspitze
BPatG, Entsch. vom 4. Mai 2010 — 11 W (pat) 15/06 —
07/08/2010
S.399
 1.  Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Beitrittserklärung zum Zwecke der Nebenintervention nur bis zur Beendigung des Verfahrens durch sachliche Erledigung möglich (Anschluss an OLG Düsseldorf BauR 2001, 675).
2.  Die Vertretungsanzeige der anwaltlichen Bevollmächtigten des Streitverkündungsempfängers stellt auch in Verbindung mit einem Gesuch um Akteneinsicht für sich genommen noch keine (schlüssige) Beitrittserklärung im Sinn des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO dar. Sie soll vielmehr nur der Vorbereitung der noch ausstehenden Entscheidung über den Beitritt dienen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§§ 66, ZPO — Streithilfe im selbständigen Beweisverfahren
OLG Bamberg, Urt. vom 31. März 2010 — 1 W 11/10 —
07/08/2010
S.399
 1.  Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die getroffene Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann. Verteidigt sich der Beklagte mit einer Aufrechnung und erhebt er wegen des aufgerechneten Anspruchs Widerklage, kann eine Entscheidung, die nur über die Klage ergeht, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründen.
2.  Ein Teilurteil ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§ 247 BGB; § 301 Abs. 1  ZPO — Honoraranforderungen aus Beratungsvertrag
OLG Brandenburg, Urt. vom 2. März 2010 — 6 U 106/09 — nicht rechtskräftig;
07/08/2010
S.399
 1.  Als Anstellungskörperschaft haftet das beklagte Land für etwaiges dienstliches Fehlverhalten der mit der Bearbeitung und Entscheidung des Vorprozesses befassten Berufsrichter des Landgerichts Detmold sowie des Oberlandesgerichts Hamm nach Amtshaftungsgrundsätzen, soweit die hierbei entfalteten Tätigkeiten nicht dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB unterfielen. Im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits üben die hieran von Berufs wegen beteiligten Richter in Wahrnehmung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes hoheitliche Tätigkeit aus. Die Haftung des Landes erfasst dabei u.a. auch den hier interessierenden Fall einer schuldhaft verzögerlichen Sachbearbeitung durch die Gerichte.
2.  Der Kläger verweist mit Recht darauf, dass das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) den Parteien für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des einen wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert. Dieser verlangt die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch die zuständigen Gerichte, erfordert darüber hinaus im Interesse der Rechtssicherheit aber auch, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Im Sinne einer drittbezogenen Amtspflicht ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gerichte, anhängige Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah zu. Gleiches folgt im Übrigen aus der vom Kläger angezogenen Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
3.  Allerdings lässt sich nicht generell und nach festen Grundsätzen festlegen, ab wann von einer überlangen, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist (BVerfG NJW 2004, 3320). Vielmehr ist dies eine Frage des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien, die Schwierigkeiten der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie vom Gericht nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbare Tätigkeiten Dritter, so etwa das von zur Sachaufklärung hinzuzuziehenden Sachverständigen, in Rechnung zu stellen sind. Überdies verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen. (Leitsätze aus www.RechtsCentrum.de)

§ 839 Abs. 2 Satz 1  BGB; Art. 34 GG — Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer
OLG Hamm, Urt. vom 8. Januar 2010 — 11 U 27/06 — nicht rechtskräftig;
07/08/2010
S.399
 Ein beendetes selbstständiges Beweisverfahren wird nicht dadurch erneut in Gang gesetzt, dass das schriftliche Sachverständigengutachten an eine Partei erneut zur Stellungnahme zugestellt wird. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 411, ZPO — Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens
OLG Frankfurt, Urt. vom 16. Dezember 2009 — 19 W 87/09 — rechtskräftig;
07/08/2010
S.399
 Die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die nur dem Grunde nach ohne Angaben zur Höhe dargelegt werden, ist mangels Bestimmtheit unwirksam. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§ 388 BGB — Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung
OLG Frankfurt, Urt. vom 7. Januar 2010 — 19 W 89/09 — rechtskräftig;
07/08/2010
S.399
 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines verstorbenen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und zügiger Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können. (Leitsatz aus www.RechtsCentrum.de)
§§ 114, ZPO — Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines verstorbenen Beteiligten
OLG Oldenburg, Urt. vom 27. Januar 2010 — 8 W 4/10 — rechtskräftig;
07/08/2010
S.400
 Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche gegen schweizerische Beklagte wegen Markenverletzungen im Internet. (Amtlicher Leitsatz)  [2.-- € ]
§ 513 Abs. 2  ZPO; Art. 5 Nr. 3  LugÜ — REFODERM
OLG München, Urt.  vom 8. Oktober 2009 — 29 U 2636/09 — rechtskräftig;
07/08/2010
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